Steuerberater W. Gräfe in Hamburg Tipp des Monats Mai 2005

Einkommensteueränderung 2004 verfassungswidrig?

Sie erinnern sich vielleicht noch, daß die Politiker Koch und Steinbrück parteiübergreifend eine Änderung des Einkommensteuergesetzes ab 2004 vorgeschlagen haben, die dann zum größten Teil auch umgesetzt wurde.

Nach Meinung von Fachleuten hätten diese Gesetzesänderungen vom Bundestag beraten werden müssen. Dies wurde versäumt. Deshalb halten Kenner der Materie die erfolgten Änderungen für verfassungswidrig.

Die Finanzverwaltung hält diese Rechtsauffassung für falsch und ist auf Grund dessen auch nicht bereit, eingelegte Einsprüche auf Antrag ruhen zu lassen, bis eine endgültige höchstrichterliche Entscheidung gefallen ist.

Sollten Sie betroffen sein, so müssen Sie damit rechnen, daß Sie endgültig eine Klage beim Finanzgericht einreichen müssen. Ich weise schon jetzt darauf hin, daß die Annahme eines solchen Verfahrens von einem Kostenvorschuß in einer Größenordnung von mindestens € 220,00 abhängig ist. Sollten Sie Recht bekommen, wird dieser Betrag erstattet.

Unsere Berufsvertretung empfiehlt, gegen nicht bestandskräftige Einkommensteuer – Bescheide für das Jahr 2004 Einspruch einzulegen, wenn eine der nun folgenden Vorschriften die Höhe Ihre Einkommensteuer beeinflusst hat

 

  • Kürzungen der Steuerfreiheit von
    • Arbeitnehmer-Abfindungen (§ 3 Nr. 9 EStG)
    • Übergangsgeldern und Übergangsbeihilfen (§ 3 Nr. 10 EStG)
    • Zuwendungen anlässlich Eheschließung oder Geburt (§ 3 Nr. 15 EStG)
    • Sachprämien (§ 3 Nr. 38 EStG)
       
  • Wegfall der Steuerfreiheit von Zuschüssen zu Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 3 Nr. 34 EStG) 
  • Kürzungen des Betriebsausgabenabzugs bei
    • Geschenken an Geschäftsfreunde (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG)
    • Bewirtungskosten (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG)
       
  • Reduzierung der Abschreibungssätze für zu Wohnzwecken dienende Gebäude
  • (§ 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 b und c EStG) und der erhöhten Absetzung für Gebäude in Sanierungsgebieten und bei Baudenkmälern (§ 7 h Abs. 1 EStG und § 7i Abs. 1 EStG)
  • Kürzung der Freigrenze für Sachbezüge und des Rabattfreibetrags (§ 8 Abs. 2 S. 9 EStG und § 8 Abs. 3 S. 2 EStG)
  • Kürzung des Arbeitnehmerpauschbetrages (§ 9a S. 1 Nr. 1 EStG)
  • Kürzungen des Sonderausgabenabzugs für
    • Beiträge zu Kapitallebensversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG)
    • Baudenkmäler und Kulturgüter (§ 10f Abs. 1 S.1 und Abs. 2 S. 1 EStG sowie § 10g Abs. 1 S. 1 EStG)
  • Senkung des Freibetrags für Betriebsveräußerungen und Veräußerungsgewinne von Kapitalgesellschaften und der Abschmelzungsgrenze (§ 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 3 EStG)
  • Kürzung des Freibetrags für Sachbezüge in Form von Vermögensbeteiligungen nach § 19a Abs. 1 EStG
  • Kürzung des Sparerfreibetrags (§ 20 Abs. 4 EStG)
  • Erhöhung der Entgeltgrenze für verbilligte Vermietung (§ 21 Abs. 2 EStG)
  • Erhöhung des ermäßigten Steuersatzes für außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 3 S. 2 EStG und des Pauschsteuersatzes für von Dritten gewährte Sachprämien (§ 37a Abs. 1 S. 3 EStG)

Nicht betroffen ist die Kürzung der Entfernungspauschale und der Eigenheimzulage.

Ein vorformulierter Einspruch steht Ihnen hier (bitte klicken) zur Verfügung. Bitte ergänzen Sie die noch offenen Punkte oder wenden sich direkt an Ihren Steuerberater.

Wir schaffen Klarheit ! Steuerberater Wolfgang Gräfe - Glißmannweg 7 - 22457 Hamburg
Telefon 040 559 86 50 -Fax 040 559 86 525



Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.

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