Tipp des Monats März 2007  W. Gräfe und S. Sievers Steuerberater Hamburg

Häusliche Arbeitszimmer


Alle Betroffenen haben gelitten, als die Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers zunächst eingeschränkt und schließlich wohl nahezu abgeschafft wurde.

Es gibt aber immer noch Ausnahmen, die eine Abzugsfähigkeit zulassen.

Zunächst einmal die Definition, was denn ein häusliches Arbeitszimmer ist. Es handelt sich dabei um einen Raum oder mehrere Räume, die seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist. Kurze Übersetzung: der Raum oder die Räume sind Teil der Wohnung. Wegen dieser nähe zur Wohnung ist normalerweise ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ausgeschlossen.

Sind diese Räume jedoch Mittelpunkt der beruflichen Betätigung so ist ein Abzug zulässig. Mittelpunkt der Betätigung kann das häusliche Arbeitzimmer z. B. nicht bei einem Handelsvertreter sein, wohl aber bei einem Dozenten oder Architekten, der die wesentlichen Grundlagen seiner Leistung im häuslichen Arbeitzimmer vollbringt und nur im geringen Umfang nach außen tätig wird.

Und jetzt noch eine zusätzliche Ausnahme:

Alle Räume, bei denen es sich um Betriebsräume, Lagerräume und Ausstellungsräume handelt, fallen nicht unter das Abzugsverbot, selbst wenn sie an die Wohnung angrenzen. Dies gilt auch z. B. für Arzt, Steuerberater und Anwaltpraxen in der eigenen Wohnung oder dem Einfamilienhaus oder für andere Räume, die einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr dienen und entsprechend eingerichtet sind.

Sie sehen also, das häusliche Arbeitszimmer ist noch lange nicht tot, Sie müssen allerdings gewisse Formvorschriften einhalten, die das BMF-Schreiben vom 03.04.2007 ausführlich erläutert.

Und wie immer, bei Unklarheiten wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.

Ihr Steuerberater Sven Sievers

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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.

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