Tipp des Monats Oktober 2007  Sven Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen
Gewogene (Un-)Sicherheit

Dieses Mal geht es um die Umsatzsteuer und Europa. Jeder kennt mittlerweile die Vorschriften die
für die Rechnungsstellung an inländische Kunden notwendig sind.

Wie schaut es aber mit den europäischen Kunden aus?! Im Rahmen der Globalisierung und Internet
wächst die Welt zusammen und somit auch evtl. potenzielle Neukunden. Deutschland ist, mit
Ausnahme der Schweiz, nur noch von Ländern der Europäischen Union (EU) umgeben.

Ziel soll es hier natürlich sein bürokratische Grenzen zu öffnen und den Handel zu vereinfachen,
doch wenn hier trotzdem nicht bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden kann schnell die
Umsatzsteuerfreiheit aberkannt werden und die Steuer muss zu Lasten der Gewinnmarge gezahlt
werden.

Wichtigste Voraussetzung für Lieferung und Dienstleistungen von/mit europäischen Unternehmern
ist, dass sie auch solche sind für die sie sich ausgeben. Hier wird vom Finanzamt verlangt das sich
jeder inländische Unternehmer über sein gegenüber informiert.

Soll heißen sobald jemand mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ankommt, muss diese auf
Richtigkeit überprüft werden. Dieses kann zum einen über die Internetseite des
Bundesfinanzministerium (
http://evatr.bff-online.de/eVatR/) erfolgen als auch über die der
Europäischen Union
(
http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/lang.do?fromWhichPage=vieshome&selectedLanguage=DE).

Für die deutsche Seite benötigen Sie u.a. auch die Anschrift des Geschäftspartners zum Vergleich,
welchen Sie sich dann bei Übereinstimmung ausdrucken und zu dem entsprechenden
Geschäftsvorfall packen. Deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummern können nur auf der Seite
von Europa abgefragt werden.

Des weiteren haben Sie bei Lieferung für den Nachweis des Transport ins Europäische Ausland zu
sorgen. Sollte eine Spedition beauftragt worden sein so genügt hier die Rechnung.

Wurde aber selber geliefert oder sogar vom Kunden abgeholt so muss ein Nachweis der Übergabe
an den Kunden vorhanden sein. Sie können hier einen Vordruck, sofern vorhanden Lieferschein,
nehmen und den entsprechend abzeichnen lassen, sollte kein Lieferschein vorhanden sein wäre es
zu empfehlen einen solchen für den Auftrag anzufertigen.

Auch Dienstleistungen können steuerfrei sein, hier gilt es zu überprüfen ob diese unter den Punkten
fallen welche von EU als steuerfrei geregelt wurden und von jedem Mitglied entsprechend
umzusetzen sind.

Jedoch wie Sie sich denken können, gibt es auch Dienstleistungen die jedes Land national anders
regelt. Hierunter fallen zum Beispiel Bauleistungen in Dänemark. Entgegen der deutschen Regelung
das solche Leistung hier ohne Umsatzsteuer von ausländischen erbracht werden ist in Dänemark
der Vorgang mit dänischer Umsatzsteuer zu berechnen und in Dänemark entsprechend abzuführen.

An dieser Stelle sei noch erwähnt, das bei Beschäftigung von ausländischen Unternehmern die 15%
Bauabzugsteuer einzubehalten und abzuführen.

Um zu erfahren was wie wo geregelt wird ist die Internetseite von den Europäischen Union 
(
http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/links/tax/index_de.htm) von Interesse wo man auf Seiten
ausländischer Regierungen weitergeleitet wird.

Bei der Rechnungserteilung muss auch hier auf die Richtig-/ Vollständigkeit geachtet werden.
Dieses bedeutet bei steuerfreien Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen, sonst wird dieses
geschuldet.

Für Lieferung ist u.a. der Hinweis auf eine steuerfreie EG-Lieferung notwendig, sowie bei
Dienstleistungen, soweit steuerfrei, die Angabe des Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den
Leistungsempfänger (Kunden).

Bei Lieferung an Privatpersonen oder Unternehmer welche nicht der Umsatzsteuer unterliegen, ist
sofern gewisse Grenzen unterschritten werden die deutsche Umsatzsteuer auszuweisen.

Und wie immer als letzte Empfehlung: Wenn Sie Fragen haben,
fragen Sie
Ihren Steuerberater.
 

Wir schaffen Klarheit ! Steuerberater Sven Sievers - Glißmannweg 7 - 22457 Hamburg
Telefon 040 559 86 50 -Fax 040 559 86 525



Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.

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