Sven Sievers Steuerberater Hamburg

 

 

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Tipp des Monats November 2010 Sven Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen

Tariflohn oder Nicht!

Tariflohn gemäß allgemeinverbindlichem Tarifvertrag

 

Diese Frage verehrte Leser sollten Sie sich stellen, wenn Sie Arbeitgeber sind und Arbeitnehmer beschäftigen.

Hier soll es nicht darum gehen wie hoch ein Stundenlohn oder ähnliches sein soll oder ob er angemessen ist.

In diesem Tipp soll es darum gehen ob in Ihrem Unternehmen Tariflohn, gemäß allgemeinverbindlichem Tarifvertrag, gezahlt werden muss oder nicht. (
http://www.bmas.de/portal/13548/allgemeinverbindliche__tarifvertraege.html)

Unabhängig hiervon ist ob der Betrieb einem Tarifvertrag angeschlossen ist oder nicht.

Sofern der Tariflohn höher ist als das, was aktuell im Betrieb gezahlt wird kann es bei der nächsten Prüfung (Finanzamt und Sozialversicherung) zu folgenden Problemen kommen.

So zum Beispiel bei Festangestellten, gleich ob Arbeiter(in)/ Angestellte(r), welchen ein Stundenlohn von 10 EUR gezahlt wird, obwohl tarifvertraglich 12 EUR/ Std vereinbart worden sind (bei einer mtl. Stundenzahl von 160).

Da im vorliegen Fall der Tariflohn um zwei EUR höher ist (mal 160 Std gleich 320 EUR), würde es in beiden Prüfungsfällen zu einer nachträglichen Versteuerung bzw. Versicherung kommen.

Im Falle der Prüfung des Finanzamtes, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr im Unternehmen tätig ist, kommt es direkt zu einer Nachversteuerung bei dem Arbeitnehmer. Dieses ist bei der Sozialversicherung nicht der Fall, hier trägt der Arbeitgeber die ganzen Kosten allein

In dem Fall das der Beschäftigte immer noch im Betrieb ist wird die Nachversteuerung beim Lohn nachgeholt.
Eine andere Falle kann sich ergeben bei den sogenannten 400-€-Kräften (Minijob).

Das gleiche Beispiel nur mit 40 Stunden. In diesem Fall führt es nicht nur zu einer Sozialversicherungspflicht, sondern der in der Steuererklärung nicht anzugebende Lohn (steuerfrei) wird auf einmal steuerpflichtig.

Über den Sinn oder nicht Sinn einer solchen Regelung kann man sicher streiten, da im Falle der Lohnsteuer ehemalige Arbeitnehmer Steuer auf etwas bezahlen müssen was sie nicht erhalten haben.

Wichtig daher für Arbeitgeber achten Sie darauf ob der richtige Lohn gezahlt wird.

Die in diesem Tipp angedeutete Problematik kann sich auch bei diversen Mindestlöhnen (z.B. Bau) ergeben.

Bei Problemen wenden Sie sich daher nicht nur an Ihren Steuerberater, sondern auch an die für Sie zuständigen Kammern oder Arbeitgeberverbände.

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers

 

Anlage: Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge (Format .pdf) hier klicken 

 

 

Steuertipps ab dem Jahr 2002 finden Sie auf http://www.steuerberater-sievers.de
Steuerberater Sven Sievers - Glißmannweg 7 - 22457 Hamburg - Telefon 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.

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