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Tipp des Monats Oktober 2012 Sven Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen

Absetzbare Fahrtkosten!
Fahrkosten im Rahmen der Kinderbetreuung

Es gibt im Steuerrecht mehrere Möglichkeiten Fahrtkosten steuerlich geltend zu machen. In der Regel sind es die 30 Cent je gefahrenen Kilometer.

In diesem Tipp soll es nicht um alle Möglichkeiten gehen, sondern nur um die Absetzbarkeit im Rahmen der Kinderbetreuungskosten.

Hierzu gab es vor einiger Zeit ein Urteil des Finanzgerichtes Baden-Württemberg vom 09.05.2012 (4 K 3278/11). (siehe Anlage)

Darin ging es um Erstattung der Fahrtkosten an die Großmutter, welche zwar unentgeltlich ihr Enkelkind betreut hat, jedoch die entstandenen Kosten der gefahrenen Kilometer von den Eltern erstattet bekam.

Das Finanzamt war der Meinung, dass es sich hier nicht um Kosten der Kinderbetreuung, sondern um eine familieninterne Angelegenheit außerhalb des Gesetzes handelt.

Hier war das Finanzgericht anderer Ansicht, da zwischen den Eltern und den Großeltern eine schriftliche Vereinbarung bestand, in der alles Notwendige geregelt war.

Diese Vereinbarung wurde im Vorwege, bevor die Großmutter mit der Betreuung begann, geschlossen. Diese Tatsache wurde vom Finanzgericht auch als wichtig empfunden.

Wichtig war hier auch, dass die Vereinbarung einem Fremdvergleich standhält. Das bedeutet: jede fremde Person würde nicht anders behandelt (Vergütung, Stundenanzahl).

Wenn es bei Ihnen eine ähnliche Situation gibt, oder evtl. bevorsteht, schließen Sie ebenfalls eine Vereinbarung im Vorwege, damit es bei Steuererklärung keine Probleme gibt.

Die angefallenen Fahrtkosten können Sie als Eltern dann als Kinderbetreuungskosten, nach den dafür geltenden Vorschriften und Höchstbeträgen, geltend machen.

Berechnen Sie die Kosten anhand einer monatliche Zusammenstellung der Kilometer und überweisen Sie den Betrag per Bank. Damit ist einem eventuellen Argument des Finanzamtes „es wurde nicht gezahlt“ die Grundlage entzogen.

Das Urteil des Finanzgerichtes kann zwar noch von der Finanzverwaltung im Rahmen der Revision vor dem Bundesfinanzhof gehen. Dort wird das Urteil entweder aufgehoben, oder bestätigt.

Für alle Interessierten ist das Urteil in der Anlage verfügbar.

Sollten Sie Fragen oder Probleme haben, so wenden Sie sich bitte wie gewohnt an Ihren Steuerberater.

 

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers

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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.
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