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Tipp des Monats Juli 2006  W. Gräfe Steuerberater in Hamburg
1 % Regelung für PKW Nutzung geändert



In Fachkreisen bedeutet die 1% Regelung, dass die private Nutzung von Betriebskraftfahrzeugen mit 1% der Kosten des Neupreises pro Monat berechnet wird.
Diese Regelung gilt seit einigen Jahren und hat die üblichen Streitigkeiten über den prozentualen Anteil der private Nutzung von Betriebsfahrzeugen beendet.

Die ab 2006 geltende Änderung betrifft nicht die Überlassung von Fahrzeugen an Mitarbeiter (auch nicht an GmbH-Geschäftsführer) sondern nur die unternehmerischen Nutzung.

Die Neuregelung bestimmt, dass in den Fällen, in denen die betriebliche Nutzung unter 50% liegt die 1% Regelung nicht angewendet werden darf.

Die Unterschiede zwischen der alten Regelung und den Vorschriften ab 01.01.2006 ergeben sich am besten aus einem Beispiel:

Nutzung: 45% betrieblich, 55% privat, Neupreis: 30.000,00, jährliche Kosten incl. AfA 8.000,00

 

Alte Regelung

Neue Regelung

 

Privatanteil 1%

 

 

 

pro Monat = 12% v. 30.000,00

3.600,00

Privatanteil 55% der Kosten

4.400,00

Gesamt Kosten

8.000,00

Gesamt Kosten

8.000,00

Betriebsausgaben

4.400,00

Betriebsausgaben

3.600,00

 

                                                                                 
Sie sehen also, dass selbst bei diesem nicht sehr teueren Fahrzeug die Schere zwischen dem Ansatz der Betriebsausgaben nach altem Recht und nach neuem Recht stark auseinander geht.

Wenn Sie weiter die günstige Variante geltend machen wollen, müssen Sie natürlich nachweisen, dass Sie die Voraussetzungen für die Anwendung der 1% Regelung erfüllen, das heißt, Sie müssen nachweisen oder glaubhaft machen, dass das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt wird.

Die Medien haben Anfang des Jahres sehr aufgeregt reagiert und den Steuerpflichtigen dringend empfohlen, ab 01.01.2006 ein lückenloses Fahrtenbuch zu führen. Zum Glück ist das Bundesministerium für Finanzen in seinem Schreiben vom 07.07.2006 zu anderen Ergebnissen gekommen.

1. Kein Nachweis über den prozentualen Anteil der betrieblichen Nutzung ist erforderlich, wenn auf Grund Ihrer normalen beruflichen Tätigkeit zu erwarten ist, dass Sie Ihr Fahrzeug überwiegend betrieblich nutzen. Dies gilt z. B. für Taxifahrer, Vertreter, Bauhandwerker, Landtierärzte und ähnliche Berufsgruppen, bei denen unterstellt werden kann, dass sie ihre Fahrzeuge überwiegend beruflich nutzen. Haben diese Unternehmer mehrere Fahrzeuge im Betriebsvermögen, gilt diese Regelung für das Fahrzeug mit der höchsten Jahres-Kilometer-Leistung.

2. Kein Nachweis ist auch erforderlich, wenn Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie die Familienheimfahrten zusammen mehr als 50% der Gesamtkilometer des Fahrzeuges pro Jahr ausmachen.

3. Gehören Sie nicht zu diesen beiden Gruppen, so können Sie die überwiegende betriebliche Nutzung auch durch Vorlage von Terminkalendern, Kilometer-Geld-Abrechnungen, Reisekostenabrechnungen oder ähnlichen Unterlagen glaubhaft machen.

4. Ist Ihnen dies nicht möglich, können Sie über einen Zeitraum von drei Monaten Aufzeichnungen über Ihre betrieblichen Fahrten formlos vornehmen. Dazu gehören die Angabe des Kilometerstandes bei Beginn und zum Ende der Aufzeichnungen sowie die Angabe aller beruflichen Fahrten mit Datum, Ziel und Gesamtkilometer.


Sollte in Zukunft keine wesentliche Änderung in der Art Ihrer Tätigkeit und deren Umfang erfolgen, gilt der einmal erbrachte Nachweis/Glaubhaftmachung auch für die folgenden Veranlagungszeiträume.

Haben Sie das Pech, dass Ihr Fahrzeug nachweislich zu weniger als 50% betrieblich genutzt wird, müssen Sie die Höhe dieser Nutzung nachweisen oder glaubhaft machen. Am eindeutigsten kann dies erfolgen, wenn Sie wiederum den Kilometerstand am Jahresanfang aufzeichnen und daneben die beruflich/betrieblich gefahrenen Kilometer unter Angabe des Datums, des Ziels und der gefahrenen Kilometer sowie den Kilometerstand am Jahresende. Können diese Unterlagen nicht vorgelegt werden, bleibt nur die Schätzung der privaten Anteile.

Sie werden zugeben, das Bundesministerium für Finanzen ist gegenüber den Horrormeldungen, die über die Verpflichtung zum Führen von Fahrtenbüchern Anfang des Jahres herausgegeben wurden sehr großzügig (auch das muß einmal gesagt werden).
 

Und wie immer: Haben Sie detailliertere Fragen, sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater

Alles Gute wünscht Ihnen
Steuerberater Wolfgang Gräfe
 

Steuerberater Wolfgang Gräfe - Glißmannweg 7 - 22457 Hamburg - Telefon 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525




Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.

©opyright 2006 by Steuerberater W. Gräfe, Hamburg