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Tipp des Monats August 2006  W. Gräfe Steuerberater in Hamburg
Elterngeld und Steuerklassenwahl

Eltern von Kindern, die ab 2007 geboren werden, sollen ein Elterngeld erhalten können. Ein Gesetz gibt es noch nicht. Es besteht zurzeit lediglich ein Gesetzesentwurf, da jedoch mit der Verabschiedung gerechnet werden kann und es mir wichtig erscheint, rechtzeitige Maßnahmen zu ergreifen, gibt es hier schon einmal einen kleinen Vorgeschmack.

Das Elterngeld beträgt 67% vom letzten Netto-Gehalt und wird in der Regel für 12 Monate gezahlt.

Zugrunde gelegt wird das Gehalt des Elternteils, der das Kind nach der Geburt betreut. Dies kann sowohl der Vater, als auch die Mutter sein. Im Normalfall kann davon ausgegangen werden, dass die Mutter das Kind betreut und deswegen für 12 Monate 67% Ihres letzten Netto-Gehaltes als Elterngeld bekommt. Bleibt der Vater zu Hause und betreut das Kind zusätzlich zur Mutter, gibt es für zwei zusätzliche Monate das Elterngeld. Berechnungsgrundlage hierfür ist das Netto-Gehalt des Vaters.

Sondervorschriften für Eltern ohne eigenes Einkommen oder mit geringem Einkommen werden hier nicht abgehandelt, weil hier zurzeit kein Handlungsbedarf besteht.

Das Elterngeld von 67% vom Netto-Gehalt gibt es maximal in einer Höhe von € 1.800,00. Dies bedeutet, dass zur Erzielung des Höchstbetrages das erzielte Netto bei rd. 2.700,00 liegen muß. Das dazugehörige Brutto beträgt bei

  • Steuerklasse I   € 5.000,00
  • Steuerklasse III  € 4.100,00
  • Steuerklasse IV  € 5.000,00
  • Steuerklasse V  € 6.000,00

Wie kann ich nun, wenn ich diese Brutto-Gehälter nicht erziele, trotzdem ein möglichst hohes Elterngeld erreichen?

  1. Sie lassen sich Freibeträge für erhöhte Werbungskosten und Sonderausgaben eintragen – diese Möglichkeit haben sowohl Ledige als auch Verheiratete.

     
  2. Sie wählen rechtzeitig die „richtige“ Steuerklasse – diese Möglichkeit besteht nur bei Verheirateten. Weil es der Regelfall ist (besserverdienende Ehefrauen mögen mir verzeihen), dass der Ehemann das höhere Einkommen bezieht, wird in der Regel die Steuerklassenkombination III/V gewählt. Diese Kombination der Steuerklassen führt dazu, dass die Abzüge beim Ehemann geringer, sein Netto also höher ist. Wenn Sie jetzt Ihre Steuerklassen so ändern lassen, dass die Ehefrau (die das Kind 12 Monate betreut) die Steuerklasse III erhält, werden deren Abzüge geringer und das Nettogehalt (und damit die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld) höher.

    Damit man Ihnen keinen Missbrauch bei einer vom Normalfall abweichenden Steuerklassenwahl vorwirft, sollten Sie sehr rechtzeitig, möglichst im Jahr vor der Geburt Ihres Kindes, die „richtige“ Steuerklasse wählen. Dies führt zwar dazu, dass Sie vorläufig höhere Lohnsteuerzahlungen leisten müssen (im Beispiel € 154,98 mtl. oder pro Jahr € 1.800,00), die Sie erst bei der Einkommensteuer - Veranlagung zurückerhalten. Die erhöhten Auszahlungen aus dem Elterngeld verbleiben Ihnen jedoch endgültig als „Belohnung“ für den rechtzeitigen Steuerklassenwechsel.

    Die empfohlenen Maßnahmen wirken sich auf Ihren Geldbeutel wie folgt aus:
  1. Bei Ledigen ergibt sich allein durch die Eintragung eines Freibetrages von € 1.200,00 rechtzeitig vor der Geburt des Kindes ein zusätzliches Elterngeld von € 278,40. Hinzu kommt, dass Ihnen die Steuererstattung durch den Freibetrag, die normalerweise erst bei der Einkommensteuer – Veranlagung fällig wird, sofort zufließt.

     
  2. Bei Verheirateten ist Ihr Profit deutlich höher: Bei entsprechender Steuerklassenwahl gewinnen Sie

 a) ohne zusätzliche Väter-Monate € 5.160,84

 b) mit Väter-Monaten          € 4. 093,02

Deshalb noch einmal meine Empfehlung: Lassen Sie sehr rechtzeitig Ihre Steuerklassen ändern, Sie können dabei nur gewinnen, Verluste sind ausgeschlossen (außer Zinsverluste für zuviel gezahlte Lohnsteuer für ca. 1 Jahr).
Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Steuerberater.

Gute wünscht Ihnen
Steuerberater Wölfgang Gräfe




Für Leser die es genau wissen wollen


Beispiel Ledige

 

 

 

 

 

Brutto mtl.

LSt/Soli 

Netto mtl.

Elterngeld mtl. 67%

Normalabrechnung
 

3.000,00

587,71

1.809,29

1.212,23

Freibetrag pro Jahr

2.900,00

553,08

1.843,92

1.235,43

€ 1.200,00/€ 100,00 mtl.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Elterngeld pro Monat

 

 

 

 23,20

 

 

 

 

 

Elterngeld für 12 Monate

 

 

 

278,40

 

 

 

 

 

Beispiel Verheiratete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a) vor Änderung der Steuerklassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Steuerklasse

Brutto mtl.

LSt/Soli

Netto mtl.

Elterngeld mtl. 67%

Er

III

 

3.500,00

 

402,12

 

2.394,38

 

(1.604,24)

Sie

V

 

2.500,00

 

755,90

 

1.241,60

 

 831,88

mtl. Lohnsteuer-Gesamt-Belastung

 

 

 

1.158,02

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Elterngeld für 12 Monate (ohne Vater-Geld) 12 x 831,88                     9.982,56
Elterngeld für 12 Monate (mit Vater-Geld) 12 x 831,88, 2 x 1.604,24           13.191,04

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b) nach Änderung der Steuerklassen
 

 

 

 

 

 

 

 

Steuerklasse

 

Brutto mtl.

 

LSt/Soli

 

Netto mtl.

 

Elterngeld mtl. 67%

Er

V

 

3.500,00

 

1.199,00

 

1.597,50

 

(1.070,33)

Sie

III

 

2.500,00

 

114,00

 

1.883,50

 

1.261,95

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

mtl. Lohnsteuer-Gesamt-Belastung

 

1.313,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mehrbelastung Lohnsteuer monatlich
(Erstattung bei Einkommensteuer-Veranlagung)

 

154,98

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c) Ergebnis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Elterngeld für 12 Monate (ohne Vater-Geld) 12 x 1.261,95

 

 

 

15.143,40


Elterngeld für 12 Monate (mit Vater-Geld) 12 x 1.261,95, 2 x 1.070,33
 

17.284,06


 

Steuerberater Wolfgang Gräfe - Glißmannweg 7 - 22457 Hamburg - Telefon 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525




Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.

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