Sven Sievers Steuerberater Hamburg

 

 

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Tipp des Monats Oktober 2007  Sven Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen
Gewogene (Un-)Sicherheit

Dieses Mal geht es um die Umsatzsteuer und Europa. Jeder kennt mittlerweile die Vorschriften die für die
Rechnungsstellung an inländische Kunden notwendig sind.

Wie schaut es aber mit den europäischen Kunden aus?! Im Rahmen der Globalisierung und Internet wächst die Welt
zusammen und somit auch evtl. potenzielle Neukunden. Deutschland ist, mit Ausnahme der Schweiz, nur noch von
Ländern der Europäischen Union (EU) umgeben.

Ziel soll es hier natürlich sein bürokratische Grenzen zu öffnen und den Handel zu vereinfachen, doch wenn hier trotzdem
nicht bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden kann schnell die Umsatzsteuerfreiheit aberkannt werden und die
Steuer muss zu Lasten der Gewinnmarge gezahlt werden.

Wichtigste Voraussetzung für Lieferung und Dienstleistungen von/mit europäischen Unternehmern ist, dass sie auch
solche sind für die sie sich ausgeben. Hier wird vom Finanzamt verlangt das sich jeder inländische Unternehmer über
sein gegenüber informiert.

Soll heißen sobald jemand mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ankommt, muss diese auf Richtigkeit überprüft
werden. Dieses kann zum einen über die Internetseite des Bundesfinanzministerium (
http://evatr.bff-online.de/eVatR/)
erfolgen als auch über die der Europäischen Union
(
http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/lang.do?fromWhichPage=vieshome&selectedLanguage=DE).

Für die deutsche Seite benötigen Sie u.a. auch die Anschrift des Geschäftspartners zum Vergleich, welchen Sie sich
dann bei Übereinstimmung ausdrucken und zu dem entsprechenden Geschäftsvorfall packen. Deutsche
Umsatzsteuer-Identifikationsnummern können nur auf der Seite von Europa abgefragt werden.

Des weiteren haben Sie bei Lieferung für den Nachweis des Transport ins Europäische Ausland zu sorgen. Sollte eine
Spedition beauftragt worden sein so genügt hier die Rechnung.

Wurde aber selber geliefert oder sogar vom Kunden abgeholt so muss ein Nachweis der Übergabe an den Kunden
vorhanden sein. Sie können hier einen Vordruck, sofern vorhanden Lieferschein, nehmen und den entsprechend
abzeichnen lassen, sollte kein Lieferschein vorhanden sein wäre es zu empfehlen einen solchen für den Auftrag
anzufertigen.

Auch Dienstleistungen können steuerfrei sein, hier gilt es zu überprüfen ob diese unter den Punkten fallen welche von EU
als steuerfrei geregelt wurden und von jedem Mitglied entsprechend umzusetzen sind.

Jedoch wie Sie sich denken können, gibt es auch Dienstleistungen die jedes Land national anders regelt. Hierunter fallen
zum Beispiel Bauleistungen in Dänemark. Entgegen der deutschen Regelung das solche Leistung hier ohne
Umsatzsteuer von ausländischen erbracht werden ist in Dänemark der Vorgang mit dänischer Umsatzsteuer zu
berechnen und in Dänemark entsprechend abzuführen.

An dieser Stelle sei noch erwähnt, das bei Beschäftigung von ausländischen Unternehmern die 15% Bauabzugsteuer
einzubehalten und abzuführen.

Um zu erfahren was wie wo geregelt wird ist die Internetseite von den Europäischen Union 
(
http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/links/tax/index_de.htm) von Interesse wo man auf Seiten ausländischer
Regierungen weitergeleitet wird.

Be
i der Rechnungserteilung muss auch hier auf die Richtig-/ Vollständigkeit geachtet werden. Dieses bedeutet bei
steuerfreien Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen, sonst wird dieses geschuldet.

Für Lieferung ist u.a. der Hinweis auf eine steuerfreie EG-Lieferung notwendig, sowie bei Dienstleistungen, soweit
steuerfrei, die Angabe des Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (Kunden).

Bei Lieferung an Privatpersonen oder Unternehmer welche nicht der Umsatzsteuer unterliegen, ist sofern gewisse
Grenzen unterschritten werden die deutsche Umsatzsteuer auszuweisen.

Und wie immer als letzte Empfehlung: Wenn Sie Fragen haben,
fragen Sie
Ihren Steuerberater.

Steuerberater Sven Sievers - Glißmannweg 7 - 22457 Hamburg - Telefon 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525


Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.

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