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Tipp des Monats November 2007  Sven Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen

Dauerbrenner Erbschaftsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.11.2006 entschieden, dass das Erbschaftsteuerrecht in seiner
heutigen Form nicht den Vorschriften des Grundgesetzes entspricht.

Eine Kommission unter Leitung des Bundesfinanzministers Herrn Peer Steinbrück und des hessischen
Ministerpräsidenten Herrn Roland Koch hat den Auftrag erhalten, ein neues Gesetz zu erarbeiten und am 05.11.2007 ihre
Arbeit erfolgreich abgeschlossen.

Die Ergebnisse sollen jetzt von dem Koalitionspartner beschlossen werden und rückwirkend ab 01.01.2007 als Gesetz in
Kraft treten. Eckwerte dieser Änderungen finden Sie im Anhang zu diesem Tipp.

Experten rechnen damit, dass das neue Gesetz ab 1. Halbjahr 2008 anzuwenden ist. Für die Zeit zum 01.01.2007 bis
zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes ist ein antragsgebundes Wahlrecht geplant.
Dieses Wahlrecht gilt nur in Erbfällen.

Es ist zu erwarten, dass bei Schenkungen die folgernden Übergänge nach altem Recht günstiger sein werden:

Die mittelbare Grundstücksschenkung

Eine mittelbare Grundstückschenkung liegt vor, wenn Geld verschenkt wird, damit der Beschenkte davon ein bestimmtes
Haus oder ein bestimmtes Grundstück kauft. Hier ist nicht der Wert des Geldes, sondern der niedrigere Grundstückswert
anzusetzen. Vorsicht ist geboten, wenn das Grundstück erst bebaut wird oder das vorhandene Gebäude renoviert werden
muss. Hier ist die Schenkung erst vollzogen, wenn die Herstellung oder die Renovierung beendet ist. Sollte dies
kurzfristig nicht möglich sein, sollten Geldmittel bereits für den Erwerb des Grundstücks bzw. das unrenovierte Gebäude
geschenkt werden

Das eigengenutzte Familienwohnheim

konnte bisher unter den Ehegatten steuerfrei übertragen werden. Es ist fraglich, ob diese Befreiung weiterhin besteht.

Die gewerblich geprägte Personengesellschaft

hier werden Grundstücke in eine GmbH & Co. KG eingebracht, im Erbfall sind diese Grundstücke mit dem geringeren
Bedarfswert anzusetzen, außerdem gilt die Begünstigung für das Betriebsvermögen. Der Wegfall dieser Begünstigungen
ergibt sich aus der beigefügten Anlage.

Zwei Drittel der eingezahlten Prämie bei Lebensversicherungen

bisher konnten nicht fällige Lebensversicherungen steuerbegünstigt verschenkt werden. Bemessungsgrundlage war
entweder der Rückkaufswert oder Zwei Drittel der eingezahlten Prämien. In der Regel war der Ansatz mit Zwei Drittel der
eingezahlten Prämien deutlich günstiger, als der Ansatz des Rückkaufswertes. Diese Begünstigung soll wegfallen. (Es
sei daraufhin hingewiesen, dass bei einer Übertragung einer Lebensversicherung diese Übertragung dem Finanzamt
angezeigt werden muss).

Schenkung von Betriebsvermögen oder Betrieben

wenn der Beschenkte nicht bereit ist, den Betrieb in bisheriger Größe weiterzuführen. Beabsichtigt dagegen der Erbe,
den Betrieb in unveränderter Größe weiterzuführen oder sogar auszubauen, dürfte die neue Regelung günstiger ausfallen.

Nach neuem Recht werden:

+
Die persönlichen Freibeträge erhöht, Lebenspartner werden zwar in der Steuerklasse III eingeordnet, sie erhalten aber
  einen persönlichen Freibetrag von € 500.000,00.

+ Die Steuersätze werden verändert, es profitieren Personen der Steuerklasse I davon, bei Steuerklasse II und III gibt es
  sowohl Minderungen, als auch Erhöhungen.

+ Das Übertragen von Betriebsvermögen ist unter der Voraussetzung begünstigt, dass der Betrieb in ähnlicher Größe
  fortgeführt wird (15 Jahre).

+ Vermietete Immobilien sind mit 90% der Bemessungsgrundlage anzusetzen.

+ Land- und forstwirtschaftliches Vermögen begünstigt.

Weitergehende Informationen können Sie hier im Format adobe.pdf ansehen und drucken

Ich weise darauf hin, dass es sich hier, soweit das neue Recht angesprochen wurde, um Planungen andelt, wie das
Gesetz endgültig aussehen wird, lässt sich endgültig nicht voraussagen.

Sollten Sie jedoch von der einen oder anderen ausgesprochenen Regelung betroffen sein – Ihr Steuerberater ist die
richtige Ansprechperson.