Sven Sievers Steuerberater Hamburg

 

 

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Steuerberater in Hamburg Schnelsen - Sven Sievers - Steuertipp des Monats April 2017 
 

Dauernde Fortführung!
Aufgabegewinn oder stille Reserven versteuern ?

Es gibt Phasen im Leben eines Unternehmers, in denen man nicht tätig sein möchte oder kann.

Einige haben vielleicht ihre Firma veräußert, oder anderweitig ab- bzw. aufgegeben. Dieses hat evtl. bei dem einen oder anderen zu finanziellen Belastungen geführt, die vielleicht vermeidbar gewesen wären.

Eine zu beachtende Möglichkeit wäre die Betriebsverpachtung im Ganzen. Hier hat man die Besonderheit keinen Aufgabegewinn, oder stille Reserven versteuern zu müssen. Eine stille Reserve ist der Wert zwischen einem Verkaufswert und dem steuerlichen Rest-/ Buchwert.

Im Jahr 2011 hat der Gesetzgeber die Betriebsfortführungsfiktion eingeführt und erst im November 2016 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Anwendungsschreiben 22.11.2016 IV C 6 – S 2242/12/10001 herausgegeben.

Das gilt für Einzelunternehmen, Mitunternehmerschaften, Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetriebe und selbständige Arbeit.

Neben der Verpachtung gibt es auch die Variante der Unterbrechung, wobei hier der Betrieb ruht und jederzeit wieder von einem selbst aufgenommen werden kann.
Bei der Verpachtung ist, für manche vielleicht ein Vorteil, noch eine monatliche Pacht zu generieren um Einnahmen zu erzielen.

Ganz wichtig ist hierbei jedoch doch dass das Unternehmen im Wesentlichen erhalten bleibt. Einfach ausgedrückt: es kann nicht z.B. aus einem Restaurant ein Einzelhandelsgeschäft gemacht werden.

Solange das der Fall ist, wird keine Betriebsaufgabe angenommen und keine stillen Reserven aufgedeckt und versteuert.

Um es besser zu verdeutlichen folgendes Beispiel:
Unternehmer(in) 50 Jahre ereilt leider eine Krankheit die es ihr/ihm unmöglich macht das Unternehmen fortzuführen. Für einen Verkauf, um gleichzeitig steuerliche Begünstigungen zu bekommen (Freibetrag und günstiger Steuersatz) ist man zu jung. Diese Vergünstigungen gibt es erst ab einem Alter von 55 Jahren.

So gibt es zwei Varianten: eine Verpachtung und nach fünf Jahren schaut man ob es einem gesundheitlich besser geht um selbst die Firma fortzuführen, oder aber man entschließt sich erst dann zum Verkauf.
Wichtig ist dass eine Aufgabe bzw. Verkauf dem Finanzamt mitgeteilt werden muss und zwar am besten schriftlich und spätestens drei Monate nach dem evtl. gewünschten Datum. Ansonsten wird das aktuelle Datum angenommen. Zur Sicherheit den Nachweis darüber per Einschreiben, Faxprotokoll usw. dokumentieren.

Falls dieser Fall für Sie in Frage kommt, sprechen Sie bitte rechtzeitig mit Ihrem Steuerberater darüber.

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers


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