Steuerberater W. Gräfe in Hamburg Tipp des Monats Oktober 2003
                                 
                                  Scheidung und Steuern
 

Es ist bedauerlich, daß bei einem so traurigen Thema, wie dem Ende einer Ehe, auch noch über die Steuern nachgedacht werden muß. Trotzdem sind auch hier einige Dinge zu beachten, die sicher nicht abschließend aufgezählt werden können:

I. Die Scheidungskosten (Rechtsanwalt und Gerichtskosten, Kosten des Zugewinnsausgleichs usw.) können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Je nach Familienstand und Einkommen muß der Steuerpflichtige davon einen Eigenanteil tragen, der bis zu sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte ausmacht.

Damit hier ein größtmöglicher Teil ansetzbar ist, sollten Sie darauf achten, daß alle Zahlungen im gleichen Kalenderjahr geleistet werden.

II. Realsplitting

Vielfach wird der besser verdienende Ehegatte (1) vom Gericht zur Leistung von Unterhalt an den schlechteren verdienenden Ehegatten verpflichtet.

Mit Zustimmung von Ehegatte 2 kann Ehegatte 1 bis zu € 13.805,00 als Sonderausgaben unbeschränkt abziehen. Im Gegenzug muß Ehegatte 2 diesen Betrag als wiederkehrenden Bezug versteuern. Und über die Versteuerung sollte es wirklich keinen Streit geben, verweigert nämlich Ehegatte 2 die Zustimmung aus lauter Schikane und obwohl ihm Ehegatte 1 bestätigt hat, daß er die anfallenden Steuern übernimmt, so macht er sich schadenersatzpflichtig gegenüber Ehegatte 1.
Eine einmal gegebene Zustimmung kann für dieses Jahr nicht widerrufen werden, ein Widerruf ist immer nur vor Beginn eines Jahres zu lässig.


Der besser verdienende Ehegatte reduziert sein Einkommen
um den vereinbarten Unterhalt (max. € 13.805,00) und spart
bei einem angenommenen Steuersatz von 35%                   € 4.830,00

Der einkommenslose oder schlecht verdienende Ehegatte muß
auf Grund von Freibeträgen deutlich weniger bezahlen z.B. nur      € 1.000,00

sodaß der Unterhaltspflichtete nach Erstattung der Steuern an
den schlechterverdienenden Ehegatten                         € 3.830,00
spart


III 1. Überlassung Wohnung/Haus (gemietet)

1a) Unterhaltszahlungen liegen unter € 13.805,00
1b) der Unterhaltsverpflichtete bezahlt die Wohnung

Der Mietwert der überlassenen Wohnung und die Verbrauchskosten können wie Unterhaltungskosten bei dem Unterhaltspflichtigen als Sonderausgaben angesetzt werden. Selbstverständlich ist der gleiche Wert beim Bewohner wie Barunterhalt als Einnahme anzusetzen.


 2. Überlassung Wohnung /Haus (Eigentum)

Für den Fall, daß das Haus oder die Wohnung beiden Ehegatten gemeinsam gehört, ist dringend anzuraten, daß noch in einem Zeitraum, in dem das Ehepaar zusammen veranlagt wird,

die Wohnung/das Haus auf einen Ehegatten übertragen wird, da sonst von keinem der früheren Ehegatten noch eine weitere Wohnungsförderung beantragt werden kann. (Objektverbrauch)

2a) Unterhaltszahlungen übersteigen € 13.805,00
2b) Der Unterhaltsverpflichtete ist Alleineigentümer von Wohnung/ Haus










Damit der unterhaltspflichtige Ehegatte jetzt noch neben dem Höchstbetrag für Unterhalt von € 13.805,00 zusätzliche Kosten ansetzen kann, besteht die Möglichkeit für ihn, einen Mietvertrag mit dem geschiedenen Ehegatten abzuschließen.
 

  • Die Miete muß zwischen 51% und 100% der ortsüblichen Miete liegen (siehe auch Tipp des Monats Mai 2003), ich empfehle jedoch, damit zukünftige Streitigkeiten überhaupt nicht auftauchen können, daß die ortsübliche Miete gewählt wird.
  • Die anfallenden hohen Kosten, (Zinsen, Abschreibung, Reparaturen) führen dann in der Regel zum Verlust, der das Einkommen des Unterhalsverpflichteten zusätzlich mindert. Damit ist erreicht, daß eigentlich typische Unterhaltsleistungen auch zu einem höheren, als dem in Gesetz vorgesehenen Betrag von € 13.805,00 steuerlich geltend zu machen sind.

Wegen der Schwierigkeit der Materie empfehle ich jedoch in all diesen Fällen, rechtzeitig mit Ihrem Steuerberater Kontakt aufzunehmen.

 

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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.

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