Als ich Anfang der sechziger Jahre erste Berührungen mit dem Steuerrecht hatte, war die Geltenmachung von Steuervergünstigungen für Kinder ein wahres "Kinderspiel".
Die Vielzahl von Urteilen unseres höchsten Steuergerichts, des Bundesfinanzhofs, die gerade in letzter Zeit ergangen sind, machen deutlich, daß sich die Zeiten gewaltig geändert haben. Insbesondere geht es darum, daß darüber gestritten wird, daß Kinder in Ausbildung eigene Einkünfte haben, die die Gewährung von Kindergeld ausschließen. Das Gesetz setzt hier die folgenden Grenzen:
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möglicher Bruttoverdienst
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DM
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EURO
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in EURO
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für das Jahr 2000
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13.500,00
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0,00
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0,00
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für die Kalenderjahre 2001 und 2002
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14.040,00
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7.188,00
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8.232,00
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für die Kalenderjahre 2003 und 2004
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14.520,00
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7.428,00
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8.472,00
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für 2005
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15.000,00
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7.680,00
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8.732,00
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Betroffen sind im Normalfall Jugendliche, die als Auszubildende ein Gehalt verdienen. Übersteigt dieses Gehalt während der Ausbildungszeit die oben angegebenen Grenzen, entfällt ab diesem Zeitpunkt das Kindergeld. Wie können Sie das vermeiden?
1.
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Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit, z.B. der Ansatz der Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und andere Werbungskosten mindern, soweit sie EURO 1.044,00 übersteigen diese Beträge. Die tariflichen Werbungskosten in Höhe von DM 2.000,00/EURO 1.044,00 wurden bereits gekürzt.
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2.
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Andere negative Einkünfte des Kindes (z.B. auch negative Stückzinsen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen) können zu einer Verminderung der anzurechnenden Einkünfte führen. Also schnell noch am Jahresende festverzinsliche Wertpapiere mit Zinstermin Januar kaufen, wenn keine weiteren Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen, ergeben sich dann negative Einkünfte Vorsicht: mit dem Verkauf dieser Papiere sollte mindestens ein Jahr gewartet werden. Auch eine verlustbringende Beteiligung kann Kindergeld retten.
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3.
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Auch eine von den allgemeinen tariflichen Bestimmungen abweichende Ausbildungsvergütung, die bereits im Lehrvertrag geregelt ist, kann dazu führen, daß das Kindergeld weiterhin gezahlt wird, weil auf Teile der Vergütung verzichtet wird. Es ist ausdrücklich geregelt, daß ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge nicht schädlich ist (z. B. wird auf das Weihnachtsgeld verzichtet).
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Sie sehen, daß das ganze Verfahren sehr komplex ist. Deshalb empfehle ich grundsätzlich, schon rechtzeitig einen Fachmann zu konsultieren.
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