Steuerberater W. Gräfe in Hamburg Tipp des Monats Juni 2005

Heimkosten neben Behindertenpauschale ?

Der Bundesfinanzhof hatte den folgenden Fall zu entscheiden: Ein dauernd hilfloser Schwerbehinderter wohnte in einem Wohnstift und wollte die dort anfallenden Kosten steuerlich geltend machen. Daneben beantragte er auch den Ansatz des so genannten Behindertenfreibetrages.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, daß beide Steuervergünstigungen nebeneinander nicht zulässig sind.

Der Steuerpflichtige kann deshalb wählen, ob er
 

  1. die Kosten für die krankheitsbedingte Unterbringung im Altersheim abzüglich einer Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG ansetzt. Selbstverständlich können alle anderen behinderungsbedingten Aufwendungen, die nachgewiesen werden, neben den ansetzbaren Heimkosten geltend gemacht werden.
  2. oder

  3. nach § 33b Abs. 1 EStG die Behindertenpauschale in Höhe von € 3.700,00 geltend macht.

    In der Regel sind damit alle Aufwendungen abgegolten, nur in ganz wenigen Ausnahmefällen können neben dem Behindertenpauschbetrag noch die folgenden außergewöhnlichen Belastungen Ihre Steuer mindern:

    a) außergewöhnliche einmalige Kosten (z.B. Operationskosten)
    b) nicht im Pauschalbetrag enthaltende Kfz-Kosten von Gehbehinderten

    Die Entscheidung, welche Vorschrift bei Ihnen zu einem günstigeren steuerlichen Ergebnis führt sollten Sie mit Ihrem Steuerberater absprechen.

     

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