Tipp des Monats Mai 2007  Sven Sievers Steuerberater Hamburg Schnelsen
Die gläserne GmbH - Bilanzen offenlegen ?


Sind Sie Geschäftsführer einer GmbH? Und haben Sie wirklich, wie es die Vorschriften des Handelsrecht seit 1990 erfordern, jährlich Ihre Bilanz beim Amtsgericht eingereicht?

Ich denke viele GmbH-Geschäftsführer werden diese Fragen mit nein beantworten. Denn schließlich, so die Auffassung, geht es niemanden etwas an, was in meiner Bilanz steht.

Die Rechtsvorschriften sind anders, nur hat das Handelsregister in ganz wenigen Fällen, in denen ein Außenstehender die Bilanzen der GmbH beim Handelsregister angefordert hat, auf Einreichung der Bilanzen bestanden. Mir ist dieser Fall in meiner Praxis bisher nur einmal vorgekommen. Auch die früher praktizierte Drohung mit der Löschung der GmbH wegen Vermögenslosigkeit war eigentlich nur eine Alibi-Tätigkeit des Handelsregisters. Denn wenn man nachweisen konnte (z. B. durch Einreichung eines Kontoauszuges mit einem positiven Saldo), dass die Firma Vermögen hatte, erfolgte auch keine Löschung.

Dies hat sich nun geändert, alle Bilanzen von GmbH´s für die Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2005 beginnen, müssen zukünftig beim Bundesanzeiger auf elektronischem Wege eingereicht werden.

Die Bilanzen sind innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einzureichen, für 2006 also in der Regel bis spätestens zum 31.12.2007.

Es gibt eine Übergangsfrist bis Ende 2009, in der die Bilanzen noch in Papierform abgegeben werden dürfen.

Und damit diese Vorschrift nicht genau so lässig gehandhabt wird, wie dies in früheren Zeiten der Fall war, gibt es Zwangsmaßnahmen.

  • Unter Androhung eines Ordnungsgeldes zwischen € 2.500,00 und
  • € 25.000,00 wird der GmbH durch das Bundesamt aufgegeben, der Offenlegungspflicht binnen sechs Wochen nachzukommen.
  • Wird die Bilanz innerhalb der Frist eingereicht, wird ein Ordnungsgeld nicht festgesetzt, jedoch eine Verfahrungsgebühr von € 50,00.
  • Erfolgt weder die Offenlegung binnen sechs Wochen noch ein begründeter Einspruch, so hat das Bundesamt das Ordnungsgeld festzusetzen. Eine spätere Einreichung der Bilanz führt nicht zum Wegfall dieses Ordnungsgeldes. Und passiert dann immer noch nichts, kann das Ordnungsgeld erneut und wiederholt festgesetzt werden. Es richtet sich gegen den Vertreter der Gesellschaft, also den Geschäftsführer.

Sie als Geschäftsführer sollten sich ganz intensiv mit dieser Vorschrift befassen. Insbesondere in Fällen, in denen ein Überschuldung nicht ausgeschlossen werden kann, sind entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Hier sollten Sie sich möglichst unverzüglich mit Ihrem Steuerberater in Verbindung setzten, damit ggf. auch eine Änderung in der Firmenstruktur oder in der Rechtsform vorgenommen werden kann.

Und wie immer als letzte Empfehlung: Wenn Sie Fragen haben, Ihr Steuerberater ist die richtige Adresse.

Ihr Steuerberater Sven Sievers
 

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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.

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