Tipp des Monats Juni 2007  Sven Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen
Haushaltsnahe Aufwendungen - Handwerker Rechnungen absetzen

Aufmerksame Leser dieser Rubrik wissen sicher, dass Sie schon bisher Aufwendungen für so genannte haushaltsnahe Aufwendungen steuermindernd berücksichtigen konnten. Dabei bezog sich diese Vorschrift bisher nur auf die Arbeiten, die auch ein handwerklich talentierter Laie ausführen konnte (z. B. Anstricharbeiten, Gärtnerarbeiten usw.).

Seit 01.01.2006 ist dieser Katalog großzügig erweitert worden. Jetzt können Sie nämlich für alle Handwerkerleistungen, die Sie in Anspruch nehmen, die Steuerermäßigung beantragen. Wohl gemerkt es handelt sich um die Leistungen, nicht um die Materialaufwendungen.

Neben den reinen Handwerkerleistungen sind auch die folgenden Kosten absetzbar:

  • die Kosten eines Schonsteinfegers
  • die Kosten eines Wohnungsumzugs
  • auch die Kosten, die der Eigentümer einer eigengenutzten Eigentumswohnung an den Verwalter für haushaltsnahe Aufwendungen zahlt, sind steuerlich absetzbar.

Dazu ist allerdings Voraussetzung, dass der Verwalter die Aufwendungen auf einem amtlichen Formular bescheinigt. Dies Formular können Sie als Anhang zu diesem Tipp downloaden (http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C34181657_L20.pdf).

Weiterhin ist natürlich selbstverständlich die alte Vorschrift in Kraft geblieben, die fordert, dass Sie eine Rechnung des Handwerkers vorliegen haben, die Sie unbar bezahlt haben.

Wenn Sie also fleißig sammeln, können Sie evtl. Ihre Steuern ab 2006 deutlich reduzieren.

Und wie immer als letzte Empfehlung: Wenn Sie Fragen haben, Ihr Steuerberater ist die richtige Adresse.

Ihr Steuerberater Sven Sievers
 

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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.

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