Tipp des Monats November 2007  Sven Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen

Dauerbrenner Erbschaftsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.11.2006 entschieden, dass das
Erbschaftsteuerrecht in seiner heutigen Form nicht den Vorschriften des Grundgesetzes entspricht.

Eine Kommission unter Leitung des Bundesfinanzministers Herrn Peer Steinbrück und des hessischen Ministerpräsidenten Herrn Roland Koch hat den Auftrag erhalten, ein neues Gesetz zu
erarbeiten und am 05.11.2007 ihre Arbeit erfolgreich abgeschlossen.

Die Ergebnisse sollen jetzt von dem Koalitionspartner beschlossen werden und rückwirkend ab
01.01.2007 als Gesetz in Kraft treten. Eckwerte dieser Änderungen finden Sie im Anhang zu diesem
Tipp.

Experten rechnen damit, dass das neue Gesetz ab 1. Halbjahr 2008 anzuwenden ist. Für die Zeit zum
01.01.2007 bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes ist ein antragsgebundes Wahlrecht geplant.
Dieses Wahlrecht gilt nur in Erbfällen.

Es ist zu erwarten, dass bei
Schenkungen die folgernden Übergänge nach altem Recht günstiger sein werden:

Die mittelbare Grundstücksschenkung

Eine mittelbare Grundstückschenkung liegt vor, wenn Geld verschenkt wird, damit der Beschenkte
davon ein bestimmtes Haus oder ein bestimmtes Grundstück kauft. Hier ist nicht der Wert des
Geldes, sondern der niedrigere Grundstückswert anzusetzen. Vorsicht ist geboten, wenn das
Grundstück erst bebaut wird oder das vorhandene Gebäude renoviert werden muss. Hier ist die
Schenkung erst vollzogen, wenn die Herstellung oder die Renovierung beendet ist. Sollte dies
kurzfristig nicht möglich sein, sollten Geldmittel bereits für den Erwerb des Grundstücks bzw. das
unrenovierte Gebäude geschenkt werden

Das eigengenutzte Familienwohnheim

konnte bisher unter den Ehegatten steuerfrei übertragen werden. Es ist fraglich, ob diese Befreiung
weiterhin besteht.

Die gewerblich geprägte Personengesellschaft

hier werden Grundstücke in eine GmbH & Co. KG eingebracht, im Erbfall sind diese Grundstücke mit
dem geringeren Bedarfswert anzusetzen, außerdem gilt die Begünstigung für das Betriebsvermögen.
Der Wegfall dieser Begünstigungen ergibt sich aus der beigefügten Anlage.

Zwei Drittel der eingezahlten Prämie bei Lebensversicherungen

bisher konnten nicht fällige Lebensversicherungen steuerbegünstigt verschenkt werden.

Bemessungsgrundlage war entweder der Rückkaufswert oder Zwei Drittel der eingezahlten Prämien. In
der Regel war der Ansatz mit Zwei Drittel der eingezahlten Prämien deutlich günstiger, als der Ansatz
des Rückkaufswertes. Diese Begünstigung soll wegfallen. (Es sei daraufhin hingewiesen, dass bei
einer Übertragung einer Lebensversicherung diese Übertragung dem Finanzamt
angezeigt werden muss).

Schenkung von Betriebsvermögen oder Betrieben

wenn der Beschenkte nicht bereit ist, den Betrieb in bisheriger Größe weiterzuführen. Beabsichtigt
dagegen der Erbe, den Betrieb in unveränderter Größe weiterzuführen oder sogar auszubauen, dürfte
die neue Regelung günstiger ausfallen.

Nach neuem Recht werden:

+
Die persönlichen Freibeträge erhöht, Lebenspartner werden zwar in der Steuerklasse III eingeordnet,
  sie erhalten aber einen persönlichen Freibetrag von € 500.000,00.

+ Die Steuersätze werden verändert, es profitieren Personen der Steuerklasse I davon, bei
  Steuerklasse II und III gibt es sowohl Minderungen, als auch Erhöhungen.

+ Das Übertragen von Betriebsvermögen ist unter der Voraussetzung begünstigt, dass der Betrieb in
  ähnlicher Größe fortgeführt wird (15 Jahre).

+ Vermietete Immobilien sind mit 90% der Bemessungsgrundlage anzusetzen.

+ Land- und forstwirtschaftliches Vermögen begünstigt.

Weitergehende Informationen können Sie hier im Format adobe.pdf ansehen und drucken

Ich weise darauf hin, dass es sich hier, soweit das neue Recht angesprochen wurde, um Planungen
andelt, wie das Gesetz endgültig aussehen wird, lässt sich endgültig nicht voraussagen.

Sollten Sie jedoch von der einen oder anderen ausgesprochenen Regelung betroffen sein – Ihr Steuerberater ist die richtige Ansprechperson.

Wir schaffen Klarheit ! Steuerberater Sven Sievers - Glißmannweg 7 - 22457 Hamburg
Telefon 040 559 86 50 -Fax 040 559 86 525


Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.

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