Steuerberater W. Gräfe in Hamburg Tipp des Monats August 2005
Kindergeld bei Kindeseinkünften
Das Problem ist Eltern mit älteren Kindern bekannt: Sobald das Kind eigene Einkünfte hat, ist ab einer gewissen Höhe das Kindergeld gefährdet.
Bereits in der Lehre verdienen viele Jugendliche soviel, daß das Kindergeld Ihren Eltern gestrichen wird. Diese Grenze ist erreicht, wenn die die Einkünfte und Bezüge des Kindes € 7.680,00 pro Jahr übersteigen.
Die Folge war bisher, daß die Kindergeldkasse das Kindergeld vollständig zurückverlangte.
Nun haben findige Kläger das Gesetz genau gelesen und festgestellt, daß das Gesetz auf Kindeseinkünfte abzielt, die zum Unterhalt oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind.
Die Kläger hatten ein Kind, welches sich in der Berufsausbildung befand.
Auch bei Auszubildenden wird ab einer gewissen Verdienstgröße von dem vereinbarten Bruttogehalt oder Lohn Sozialversicherung abgezogen.
Die Argumentation der Eltern dieses Kindes lautete: Andere Kinder, die Einkünfte erzielen, die nicht sozialversicherungspflichtig sind, sind uns gegenüber besser gestellt.
Diese Besserstellung sieht überschlagsmäßig wie folgt aus:
Sozialversicherungspflichtige Einkünfte aus anderen Quellen Einkünfte
Bezüge des Kindes (Höchstbetrag) € 7.680,00 € 7.680,00
Sozialversicherung (Arbeitnehmeranteil rd. 20%) € 1.536,00 € 0,00
für Unterhalt und Berufsausbildung stehen zur Verfügung € 6.144,00 € 7.680,00
Diese Auswirkung hielt das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig. Es stellte klar, daß bei der Ermittlung der Kindeseinkünfte für die Berechnung des Kindergeldes eventuell gezahlte Sozialversicherungsbeiträge des Kindes vom Brutto zu kürzen sind.
Dieses Urteil ist in allen noch nicht rechtskräftigen Fällen anzuwenden. Wenn Sie betroffen sind, weil Ihr Kind sozialversicherungspflichtige Einkünfte hat, die Einkunftsgrenze knapp überschritten hat und Ihnen deswegen Kindergeld gestrichen wurde, sollten Sie sich umgehend an die Kindergeldkasse wenden und auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.2005 Aktenzeichen 2 BvR-167/02 verweisen. Bekannt wurde dieses Urteil durch Pressemitteilung vom 13.05.2005 Nr. 40/2005.
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