Nach den geänderten Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes(§ 27b) kann das Finanzamt, ohne die bisher übliche vorherige Ankündigung, in den Geschäftsräumen des Unternehmers erscheinen, um Tatsachen, die für die Berechnung der Umsatzsteuer entscheiden sind, zu überprüfen.
Im Rahmen der allgemeinen Verpflichtungen haben die Steuerpflichtigen den Prüfern die geforderten Aufzeichnungen und Belege vorzulegen.
Kommen dem Prüfer Zweifel über die Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen, darf der Betriebsprüfer, ohne daß es einer vorherigen Prüfungsanordnung bedarf, eine totale Betriebsprüfung vornehmen.
In der Regel dürfen wenigstens Wohnräume nicht betreten werden.
Es wird also immer wichtiger, Grundaufzeichnungen und Buchführung schon von vornherein so korrekt aufzustellen, daß eine sofortige Überprüfung durch das Finanzamt jederzeit erfolgen kann.
Im Gesetz heißt es, daß der Steuerpflichtige die Unterlagen vorzulegen hat. Ist dieser nicht im Betrieb, könnte ggf. eine anderer (auch ein Geschäftsführer) für die Herausgabe zuständig sein. Andere Mitarbeiter sollten angewiesen werden, keine Unterlagen und Belege herauszugeben (vielfach wird dies auch nicht möglich sein, weil die Buchhaltung unter Verschluß liegt).
Es verbleibt dem Mitarbeiter nur, den Finanzbeamten zu bitten, einen weiteren Besuch zu machen, wenn die Geschäftsführung bzw. der Unternehmer wieder anwesend ist.
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