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Steuerberater in Hamburg Schnelsen - Sven Sievers - Steuertipp des Monats Dezember 2014 
 

Mindestlohn mit Ausnahmen !
 Hinweise und Ausnahmeregelungen.

Gehört haben davon sicherlich schon die meisten, da dieses Thema auch in den Medien intensiv behandelt worden ist.

Der Mindestlohn gilt ab dem 01.01.2015 im gesamten Bundesgebiet. Wie bei in vielen Gesetzen jedoch üblich ist, gibt es auch Ausnahmen.

Es soll hier nicht um Pro oder Contra gehen, dafür gehen die Meinungen zu weit auseinander, sondern um eine kurze Darstellung des Themas. Ausführlich lässt sich es in Kürze nicht darstellen.

Was den meisten bekannt sein dürfte, ist die derzeitige Höhe von brutto 8,50 EUR je Std. Man kann von ausgehen, dass es sich hier um einen Einstieg handelt, der in Zukunft angepasst wird.

Zunächst sollte man darauf achten, dass sich der Stundenlohn aus der normalen Arbeit ergeben muss und nicht durch evtl. Zuschläge (z.B. Nacht- oder Feiertagszuschlag) Trinkgelder usw. zustande kommt.

Probleme könnte es z.B. bei Monatslöhnen geben. Bei einem Bruttoverdienst von 1.450,00 und einer 40 Std/ Woche können sich Monate mit 160Std., aber auch Monate mit 176 Std ergeben. Daraus würden sich Stundenlöhne zwischen 8,23 und 9,06 ergeben. Hier sollte man mindestens so anpassen, dass es für alle Monate berechenbar ist.

Verstößt man dagegen, so kann es bis Ende des dritten Jahres nach Ende des Wirtschafts-jahres (mit mind. 2.500 EUR Bußgeld) geahndet werden. Ist so ein Bußgeld erst einmal angefallen, sind auch öffentliche Aufträge außer Reichweite.

Des Weiteren gibt es auch eine Nachzahlungspflicht an die Arbeitnehmer, selbst wenn diese nicht mehr bei Ihnen beschäftigt sind.

Wie schon erwähnt gibt es verschiedene Ausnahmen wie z.B. Praktikanten im Rahmen des normalen Schul- oder Hochschulbetriebes. Für Langzeitarbeitslose (mehr als ein Jahr) kann für die ersten sechs Monate vom Mindestlohn abgewichen werden.

Für einige Branchen gibt es Verordnungen mit unterschiedlichen Laufzeiten, als da wären:

- Wäscherei (Ost incl. Berlin)

01/2015-06/2016

Euro

8,00

- Fleisch

01/2015-09/2015

Euro

8,00

- Arbeitnehmerüberlassung

01/2015-03/2015

Euro

7,86

 

04/2015-05/2016

Euro

8,20

- Gebäudereinigung

01/2015-10/2015

Euro

8,21

 

 

 


Verordnungen für Friseure (8,00 West) und Land- und Forstwirtschaft, Gärtner (7,40 West) sind in Arbeit, aber noch nicht beschlossen. Sofern Sie hiervon betroffen sind, achten auf eventuelle Änderungen. Sonst gilt der Mindestlohn.

Zeitungszusteller haben auch noch andere Grenzen. Für 2015 sind es 75% des gültigen Mindestlohnes, in 2016 sind es 85% und ab 2017 dann 100%.

Generell gibt es auch in diversen Branchen Aufzeichnungspflichten.

Wie sie sehen gibt es viel zu beachten und nicht alles ist hier darstellbar. Daher informieren Sie sich nicht nur bei Ihrem Steuerberater, sondern evtl. auch bei den zuständigen Arbeitgeberverbänden oder Kammern.

 

 

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers


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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.
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