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Steuerberater in Hamburg Schnelsen - Sven Sievers - Steuertipp des Monats Dezember 2018
 

Hybrid Reloaded!

Hybrid und Elektromobilität ist in letzter Zeit in vieler Munde und wird als Baustein zur Klimareduzierung/ -neutralität gesehen.
 
Nachdem die Regierung vor Jahren die Devise herausgegeben hat, dass bis 2020 eine Million Elektro und Hybridfahrzeuge auf unseren Straßen fahren sollen, nicht erreicht wird und Deutschland damit einmal mehr an selbst gesteckten Klimazielen scheitert.

Das liegt sicherlich auch an der Autoindustrie, die über Jahre nichts davon hören bzw. umsetzen wollte und damit wohl den Zug verpasst hat.
Beide Antriebsmethoden machen sicherlich im Nahverkehr Sinn, doch für den Fernverkehr, gleich ob Pkw oder Lkw muss noch m.E. nach einer optimalen Lösung gesucht werden.

Nachdem die Regierung schon vor drei/vier Jahren versucht hat den Kauf solcher Fahrzeuge zu fördern, indem man je nach Elektroleistung, pauschal vom Bruttolisteninlandspreis etwas für die teuren Akkus/ Batterien abziehen durfte, um die Bemessungsgrundlage zu mindern.
Diese Pauschale, werden sich die meisten evtl. schon denken oder wissen, deckt natürlich nicht die Kosten ab.

Jetzt kommt in Form eines Gesetzes ein erneuter Versuch, vom Bundesrat am 23.11.2018 beschlossen, um u.a. den Reiz zum Kauf solcher Fahrzeuge zu fördern.
Diese Förderung gilt ab dem 01.01.2019 und bis zum 31.12.2021 und betrifft alle Fahrzeuge o.g. Antriebsart. Egal ob angeschafft oder geleast wird.

Zur Verdeutlichung: wird ein Fahrzeug am 01.07.2019 gekauft und sechs Jahre lang genutzt, bzw. für vier Jahre geleast, endet die neue Regelung am 30.06.2025, bzw. 30.06.2023. Es kommt nur erst einmal darauf an das Anschaffung bzw. Leasingbeginn in dem Zeitraum liegen unabhängig der Nutzungs- und Laufzeitdauer.
Die neue Regelung besagt, dass für diese Fahrzeuge, die von Unternehmen genutzt werden, nur 0,5% anstatt der bisherigen 1% Regelung je Monat angewandt werden soll.

Es gilt natürlich auch nach wie vor die Fahrtenbuchregelung. Hier ist der private Anteil nur von der Hälfte der angefallenen Kosten zu berechnen. Entsprechendes gilt auch für Leasingraten.

Ob das Fahrzeug darunter fällt, dafür ist § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetz maßgeblich. Bei Hybridfahrzeugen muss mind. 40km Reichweite (elektrisch) erreicht werden, oder eine Höchstemission von 50g CO2 je Kilometer erreichen.
Wer also plant in nächster Zeit sich ein neues Fahrzeug anzuschaffen, sollte dieses evtl. berücksichtigen.

Bei Fragen sollte man neben dem Steuerberater evtl. auch den Autohändler seines Vertrauens befragen.

 

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers


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