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Steuerberater in Hamburg Schnelsen - Sven Sievers - Steuertipp des Monats Dezember 2019

Steueränderungen ab 2020
Weihnachtsgeschenke oder Wählerwerbung?


Zumindest ansatzweise hat sich nun doch der Wille zur Arbeit bei der Bundesregierung, dem Parlament und den Ausschüssen bemerkbar gemacht. Es wurden einige, eigentlich längst fällige Änderungen verabschiedet.


Änderungen gibt es bei:

1) Solidaritätszuschlag
2) Grundfreibetrag und Kindergeld
3) Weiterbildung und Aktien
4) Entfernungspauschale und Verpflegungsmehraufwand
5) Elektromobilität
6) Mietwohnungsneubau


Die Bundesregierung schafft den Soli-Zuschlag ab

Arbeitnehmer können sich freuen: Ab 1. Januar 2021 soll der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent der Arbeitnehmer abgeschafft werden. Für 6,5 Prozent erfolgt eine teilweise Abschaffung. Nur Spitzenverdiener profitieren nicht. Wer ein hohes Einkommen bezieht muss weiterhin den vollen Satz zahlen.

Konkret bedeutet das:
Bis zu einem Jahreseinkommen von ca. 73.000 Euro (Alleinstehende) oder 151.000 Euro (Verheiratete) entfällt der Soli-Zuschlag ganz. Anteilig entfällt der Soli-Zuschlag für Arbeitnehmer, deren Jahreseinkommen zwischen 73.000 Euro und 109.000 Euro (Alleinstehende) oder 151.000 Euro und 221.000 Euro (Verheiratete) liegt.
Wer mehr als 109.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 221.000 Euro (Verheiratete) im Jahr verdient, muss weiterhin den vollen Beitrag entrichten.


Grundfreibetrag und Kindergeld

Der Grundfreibetrag steigt für das Veranlagungsjahr 2019 für alle Steuerpflichtigen um 168 Euro von 9.000 Euro auf 9.168 Euro. Im Jahr 2020 steigt der Grundfreibetrag noch einmal, sodass alle Einkommen bis 9.408 Euro steuerfrei bleiben. Außerdem steigt das Kindergeld pro Monat und Kind um 10 Euro. Eltern erhalten für das erste und zweite Kind monatlich jeweils 204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro und ab dem vierten Kind 235 Euro. Und auch der Kinderfreibetrag steigt: um 192 Euro auf 7.620 Euro.


Weiterbildungsmaßnahmen sind steuerfrei

Berufliche Fort- und Weiterbildungskosten werden rückwirkend ab 2019 steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt für Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen, die überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers vorgenommen werden oder der individuellen Beschäftigungsfähigkeit der Mitarbeiter dienen (z.B. Sprachkurse, Computerkurse).
Hintergrund: Berufliche Weiterbildungskosten stellen keinen Arbeitslohn dar, wenn sie im Interesse des Arbeitgebers vorgenommen werden. Sie sind daher steuerfrei.


Verluste aus Aktien und Optionsscheinen – schnell handeln

Bisher konnten Verluste aus Aktien oder Optionsscheinen mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden. Das soll ab 2020 nicht mehr möglich sein. Das Jahressteuergesetz 2019 sieht vor: Die Ausbuchung wertloser Aktien im privaten Depot und wertlose Optionsscheine im Privatvermögen sollen steuerlich nicht mehr durch die Finanzämter berücksichtigt werden. Gleiches soll auch für Verluste aus der Veräußerung von wertlosen Aktien und Optionen gelten.
Achtung: Drohen Aktien oder Optionen 2020 wertlos zu verfallen, sollte schnell gehandelt werden. Wer bis spätestens 31.12.2019 die Veräußerung vornimmt, kann die Verluste noch gegenüber dem Finanzamt geltend machen.


Reisekosten: Entfernungspauschale und Verpflegungsmehraufwand

Wer beruflich viel unterwegs ist, kann künftig fünf Cent mehr geltend machen. Ab 2021 soll die Entfernungspauschale erhöht werden: von bisher 30 Cent auf 35 Cent ab dem 21. Kilometer. Die Regelung gilt auch für Heimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Die Erhöhung soll zunächst bis 31. Dezember 2026 befristet werden.
Auch die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand werden angehoben. Ab 1. Januar 2020 sind folgende Erhöhungen vorgesehen:

a) für Abwesenheiten von 24 Stunden: von 24 Euro auf 28 Euro
b) für An- und Abreisetage: von 12 Euro auf 14 Euro
c) für Abwesenheiten von mehr als 8 Stunden (ohne Übernachtung): von 12 Euro auf 14 Euro

Sind die tatsächlich entstandenen Kosten höher als die Pauschalen, können sie anstelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden.

Ab Januar 2020 können auch Berufskraftfahrer Auswärtstätigkeiten und Übernachtungen im Kraftfahrzeug des Arbeitgebers pauschal geltend machen. Der Pauschbetrag beträgt 8 Euro pro Abwesenheitstag. Überschreiten die tatsächlich entstandenen Kosten den Pauschbetrag, können sie anstelle der 8 Euro geltend gemacht werden.


Elektrofahrzeuge und Job-Tickets

Seit Jahresbeginn sind Zuschüsse des Arbeitsgebers für Tickets im Linien- und Personennahverkehr oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerfrei - auch für private Fahrten. Bisher mussten die steuerfreien Leistungen allerdings auf die Entfernungspauschale angerechnet werden. Das minderte den Werbungskostenabzug.
Ab 2020 soll die Anrechnung wegfallen. Außerdem sollen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – insbesondere Jobtickets –pauschal mit 25 Prozent besteuert werden.
Wer Halter eines Elektro- oder Hybridautos ist, kann sich über weitere Steuerbegünstigungen freuen. Beispielsweise wird eine neue Sonderabschreibung für rein elektrische Lieferfahrzeuge eingeführt. Für neue Elektrolieferfahrzeuge kann zusätzlich zur allgemeinen AfA eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten vorgenommen werden.
Zur Förderung der Elektromobilität hat die Bundesregierung die Dienstwagenbesteuerung für Elektro-Fahrzeuge bis 40.000 Euro von 0,5 Prozent auf 0,25 Prozent halbiert. Außerdem wurde die Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridfahrzeuge bis 2030 verlängert.


Mietwohnungsneubau: Neue Sonderabschreibung

Für den Bau neuer Mietwohnungen wurde zusätzlich zur linearen AfA eine Sonderabschreibung eingeführt. Anschaffungs- oder Herstellungskosten neuer Mietwohnungen können danach mit bis zu 5 Prozent der Bemessungsgrenze abgeschrieben werden. Die Bemessungsgrundlage der Anschaffungs- und Herstellungskosten beträgt maximal 2.000 Euro pro Quadratmeter.
Die Sonderabschreibung kann ab dem Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und in den folgenden
drei Jahren vorgenommen werden.

Voraussetzungen für die Sonderabschreibung sind:

Der Bauantrag oder eine Bauanzeige muss zwischen 1. September 2018 und 1. Januar 2022 gestellt werden.
Die Anschaffungs- und Herstellungskosten dürfen 3.000 Euro pro Quadratmeter nicht übersteigen. Die Grenze darf auch durch nachträgliche Baukosten nicht überschritten werden.
Die neue Wohnung muss innerhalb von 10 Jahren ab dem Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung der Vermietung zu Wohnzwecken dienen. Außerdem darf sie innerhalb der 10 Jahre nicht verkauft werden und der Gewinn darf nicht der Einkommens- oder Körperschaftssteuer unterliegen.

Die Sonderabschreibung soll bis 2026 befristet werden.
 

Bei Fragen zu diesen Themen besprechen Sie diese bitte mit dem Steuerberater Ihres Vertrauens.
 
Ihr Steuerberater Sven Sievers

 









Alle Steuertipps ab dem Jahr 2002 finden Sie auf www.stbsievers.de
Steuerberater Sven Sievers - Glißmannweg 7 - 22457 Hamburg - Telefon 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt,
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