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Steuerberater in Hamburg Schnelsen - Sven Sievers - Steuertipp des Monats April 2022

Berufsbedingter Umzug
Erhöhte Aufwendungen bei Wohnortwechsel ab dem 01.04.2022
 

Wer aus beruflichen Gründen den Wohnort wechselt, kann die Aufwendungen dafür als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Dadurch verringert sich das zu versteuernde Einkommen und es kann zu einer Steuererstattung führen.

Diese Regelung gilt zum Beispiel für Steuerpflichtige, die ihren Wohnort wegen einem Arbeitgeberwechsel verändern. Sie gilt aber auch bei erstmaliger Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder bei der Versetzung durch den Arbeitgeber. Auch eine Verkürzung der Fahrzeit zur Arbeitsstelle um mindestens eine Stunde pro Tag kann den beruflich bedingten Wohnortwechsel veranlasst haben. 

 Absetzbar sind z. B. Aufwendungen für den Transport, die Fahrt zur Besichtigung der neuen Wohnung, Makler, doppelte Mietzahlungen sowie Reparaturen von Transportschäden: Diese Kostenpunkte müssen jedoch anhand von Belegen nachgewiesen werden.

Zusätzlich zu diesen allgemeinen Umzugskosten können aber noch Pauschalbeträge für sonstige Kosten ohne Nachweise (Aufwendungen für Renovierung der alten Wohnung, Änderung des Telefonanschlusses, Verpflegung für Umzugshelfer, sowie Ummelde- und Umschreibungsgebühren) angesetzt werden.

Die Umzugskostenpauschalen werden jährlich angepasst. Übersteigen die sonstigen Umzugskosten die Höhe der Pauschalen, können die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden. Dann sind die entsprechenden Nachweise zu erbringen. In der Regel sind die Pauschalen jedoch ausreichend hoch bemessen. Zum 1. April 2022 werden sie wieder erhöht. Berechtigte können dann 886 Euro für sonstige Umzugskosten ansetzen. Bislang waren es 870 Euro. Jede weitere Person aus dem Haushalt, die mit umzieht, kann 590 Euro pauschal steuerlich geltend machen. Daneben sind noch umzugsbedingte Nachhilfekosten in Höhe von 1181 Euro je Kind abzugsfähig.

Für Personen, die zuvor keine eigene Wohnung hatten, gelten diese Pauschalbeträge nicht. Sie können nur 177 Euro, statt bislang 174 Euro in der Steuererklärung als Umzugskostenpauschale angeben.

Maßgeblich für die Ermittlung der Umzugskostenpauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. Wer also am 31. März auf gepackten Umzugskartons in seiner alten Wohnung sitzt und am 1. April den Umzugswagen in Richtung neue Heimat belädt, der muss die bis zum 31. März gültigen Pauschalen anwenden. Die erhöhten Pauschalen gelten also, wenn der Tag vor dem großen Einladen des Umzugsgutes nach dem 31. März liegt.

Aber auch wenn der Umzug nicht beruflich bedingt ist, können manche Kosten, die durch einem Umzug entstehen, steuerlich geltend gemacht werden. Zu nennen sind z. B. Aufwendungen für ein Speditions-unternehmen. Diese werden in der Steuererklärung als haushaltnahe Dienstleistungen angegeben. Abzugsfähig sind dabei 20 Prozent der angefallenen Aufwendungen, maximal bis zu 4000 Euro.

Auch Kosten für Renovierungsarbeiten der alten Wohnung, die im Zusammenhang mit dem Umzug stehen, sowie Handwerkerkosten für die Montage neuer Möbel oder den Einbau der Küche können in der Steuererklärung angegeben werden. Auch hier können 20 Prozent der angefallenen Kosten angegeben werden. Der Höchstbetrag liegt bei 1200 Euro.
 

Fragen zu diesen Themen besprechen Sie bitte mit dem Steuerberater Ihres Vertrauens.
 

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers
 
slog





 










 

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