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Steuerberater in Hamburg Schnelsen - Sven Sievers - Steuertipp des Monats August 2019

Investitionsabzug - die kostenlose Hilfe

Der Investitionsabzugsbetrag ist ein Steuertipp für kleinere und mittelständische Unternehmen. Fehlt z.B. das Geld für Steuernachzahlungen, dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Investitionsabzugsbetrag 40 % der Kosten für geplante Investitionen vom Gewinn abziehen. Wir erklären Ihnen, wie der Gewinn ohne Ausgaben gemindert werden kann.

Das Problem: Sie haben für das Wirtschaftsjahr mit ca. 60.000 EUR Gewinn gerechnet und deshalb auch angepasste Einkommensteuervorauszahlungen ans Finanzamt überwiesen. Doch nun beträgt der Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung 90.000 EUR. Das bedeutet Steuernachzahlungen. Doch dafür fehlen Ihnen die finanziellen Mittel. Was tun?
Zur Bank gehen und einen Kredit aufnehmen?
Beim Finanzamt vorsprechen und um eine Stundung mit Stundungszinsen bitten?
Das sind sicher nicht die besten Ideen.

Eine mögliche Lösung: Blicken Sie in die Zukunft!
Planen Sie in den nächsten 3 Jahren Investitionen für bewegliches Anlagevermögen (Fahrzeuge, Maschinen, Einrichtung), dürfen Sie bereits heute 40 % der voraussichtlichen Investitionskosten wie Betriebsausgaben abziehen.
Das mindert den Gewinn und damit die zu entrichtenden Steuern, ohne dass Sie jetzt bereits Ausgaben haben. Der Investitionsabzugsbetrag eignet sich sehr gut, um Steuern zu mindern.

Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag:
Um in den Genuss des Investitionsabzugsbetrags zu gelangen, sind einige strenge Voraussetzungen erforderlich:
Das entscheidende Kriterium dafür, ob das Finanzamt den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags von Ihrem Gewinn zulässt, ist je nach Gewinnermittlungsart Ihr Gewinn bzw. der Wert des Betriebsvermögens.

  * Bei bilanzierenden Unternehmen darf der Wert des Betriebsvermögens nicht mehr als 235.000 EUR betragen.
  * Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung, darf der Gewinn vor Abzug des
   Investitionsabzugsbetrags nicht mehr als 100.000 EUR betragen.

Die geeignete Investition:
Erfüllen Sie die obige Voraussetzung zum Abzug des Investitionsabzugsbetrags, können Sie anhand der folgenden Kriterien prüfen, ob die von Ihnen geplanten Investitionen begünstigt sind und ob es steuerlich überhaupt Sinn
macht, den Abzug vorzunehmen.

  * Die betriebliche Investition ist innerhalb der nächsten 3 Jahre geplant.
  * Es handelt sich um Anlagevermögen (also nicht um Waren, die zum Verkauf bestimmt sind).
  * Es handelt sich um bewegliche Gegenstände (also nicht um Immobilien, Rechte, Lizenzen oder um
   immaterielle Wirtschaftsgüter).
  * Sie können nachweisen, dass der Gegenstand im Jahr des Kaufs und im darauf folgenden Jahr zu
   mindestens 90 % betrieblich genutzt wird.

Fazit:
Können Sie diese 4 Fragen alle mit ja beantworten, dann lohnt sich steuerlich der Abzug des Investitionsabzugsbetrags.

Achtung:
Möchten Sie ein Nutzfahrzeug, eine Maschine oder betriebliche Einrichtungsgegenstände kaufen, dürfte der Nachweis der 90-%-igen betrieblichen Nutzung im Jahr des Kaufs und im Jahr danach keine Probleme machen. Doch bei einem PKW dürfte das schwierig werden. Der Nachweis kann hier nur über ein Fahrtenbuch erbracht werden.

Beispiel:
Welche Steuerfolgen des Investitionsabzugsbetrags sind möglich?
Wenn Sie berechnet haben, dass sich eine Investition für Sie lohnt, können Sie die Investition konkret planen. Tätigen Sie dann die Investition wie geplant innerhalb des 3-Jahres-Zeitraums und halten Sie alle Vorgaben ein, muss der in den Vorjahren abgezogene Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Investition dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden. Damit nichts nachversteuert werden muss, wird gleichzeitig die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung um den bisher abgezogenen Investitionsabzugsbetrag gemindert.

Beispiel:
Investitionsabzugsbetrag mindert Abschreibung
Sie kaufen eine Maschine für 100.000 EUR (Nutzungsdauer 10 Jahre). In den vergangenen Jahren wurden 40.000 EUR als Investitionsabzugsbetrag abgezogen. Damit die Auflösung des Investitionsabzugsbetrags im Jahr der Investition neutral bleibt, wird die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung auf 60.000 EUR gemindert. Die jährliche Abschreibung beträgt somit anstatt 10.000 EUR nur 6.000 EUR.

Keine Investition:

Wenn Sie innerhalb des Dreijahreszeitraums nicht investieren, löst das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag wieder auf – und zwar in dem Jahr, in dem er abgezogen wurde. Liegen zwischen Abzug und Auflösung ein paar Jahre, müssen Sie nicht nur die Steuern zurückzahlen, sondern zusätzlich Nachzahlungszinsen!

Beispiel:
Sie planten 2015 den Kauf eines Kopiergeräts. Sie führten innerhalb des 3-jährigen Investitionszeitraums keinerlei Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen durch.
Das Finanzamt wird den Abzug ganz rückgängig machen und den Steuerbescheid 2015 ändern, in dem der Investitionsabzugsbetrag abgezogen wurde. Das bedeutet für Sie Steuernachzahlungen für das Steuerjahr 2015 und zusätzlich noch 6% Nachzahlungszinsen.

Sie kaufen einen völlig anderen Gegenstand als ursprünglich geplant.
Kaufen Sie einen völlig anderen Gegenstand als ursprünglich geplant, ist das seit 2016 kein Problem mehr. Sie müssen dem Finanzamt seit 2016 bei Abzug eines Investitionsabzugsbetrags nicht mehr mitteilen, welchen Gegenstand Sie kaufen möchten.

Beispiel:
Sie planten 2016 den Kauf einer Maschine für 40.000 Euro und zogen dafür vom Gewinn 2016 einen Investitionsabzugsbetrag von 16.000 Euro ab. Im Jahr 2017 kaufen Sie statt der Maschine einen betrieblichen Pkw für 40.000 Euro.
Das Finanzamt wird den Abzug im Jahr 2016 als zulässig anerkennen, weil egal ist, welche Investitionen Sie letztlich realisieren. Entscheidend ist nur, dass es Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen sind.

Die mindestens 90 %ige betriebliche Nutzung wird nicht erreicht:
Wird der Gegenstand wird im Jahr des Kaufs und im Folgejahr nicht mindestens zu 90% betrieblich genutzt bzw. Sie können die 90%-ige betriebliche Nutzung nicht nachweisen, wurde der Investitionsabzugsbetrag für diesen Gegenstand zu Unrecht vom Gewinn abgezogen. Das Finanzamt wird hier den Steuerbescheid des Abzugsjahrs ändern.

Die Investitionskosten liegen unter den kalkulierten Kosten, für die ein Investitionsabzugsbetrag abgezogen wurde:
Das Finanzamt wird den Abzug teilweise rückgängig machen und den Steuerbescheid des Jahres ändern, in dem der Investitionsabzugsbetrag abgezogen wurde. Das bedeutet für Sie Steuernachzahlungen und zusätzlich noch 6 % Nachzahlungszinsen.

So überzeugen Sie das Finanzamt:
Es gibt zahlreiche steuerzahlerfreundliche Urteile, auf die Sie das Finanzamt bei Streitigkeiten um den Investitionsabzugsbetrag hinweisen sollten. Hier einige ausgewählte Fälle:

Fall 1: Investitionsabzugsbetrag nach erfolgter Investition beantragt
Unternehmer Müller gibt seine Steuererklärung für 2015 trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht ab. Deshalb wird er Ende 2017 geschätzt. Im folgenden Einspruchsverfahren gibt er dann endlich am 1.7.2018 eine Steuererklärung ab und beantragt für mehrere Fahrzeuge den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags in 2015. Der Kauf der Fahrzeuge wurde bereits Anfang 2018 realisiert. Das Finanzamt lehnte den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags in 2015 ab, weil zum Zeitpunkt der Beantragung des Investitionsabzugsbetrags (1. Juli 2018) die Investition bereits realisiert war (Anfang 2018).
Die Richter des Bundesfinanzhofs erlauben den Abzug trotz bereits erfolgter Investition (BFH, Urteil v. 8.6.2011, 1 R 90/10).

Fall 2: Gründer legt keine Bestellung vor
Bei Abzug eines Investitionsabzugsbetrags vor Betriebseröffnung erwartete das Finanzamt als Nachweis in der Vergangenheit für die geplanten Investitionen verbindliche Bestellungen.
Die Richter des Finanzgerichts München erlauben den Abzug des 40-%-igen Investitionsabzugsbetrags auch ohne feste Bestellung. Als Nachweis genügt die Glaubhaftmachung der geplanten Investition (FG München, Urteil v. 26.10.2010, 2 K 655/10). Vorteilhaft sind erste, auch kleinere Kosten, im Zusammenhang mit der geplanten Investition.

Fall 3: Verzinsung bei nicht getätigter Investition
Kippt das Finanzamt den Abzug des Investitionsabzugsbetrags rückwirkend, fallen für die Steuernachzahlungen normalerweise ab dem 15. Monat nach Ablauf des Jahres, in dem Investitionsabzugsbetrag ursprünglich abgezogen wurden, an (Schreiben v. 15.8.2014, Az. IV C 6 – S 2139-b/07/10002).

Fall 4: Investitionsabzugsbetrag bei Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen
Künftig ist ein Investitionsabzugsbetrag auch dann möglich, wenn die Geltendmachung im Gesamthandvermögen einer Personengesellschaft erfolgt, die spätere Anschaffung hingegen im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters stattfindet.
Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 15.11.2017, VI R 44/16) hat festgestellt, dass es seitens des Finanzamts unzulässig ist, einen Investitionsabzugsbetrag, der zu Lasten des Gesamthandvermögens erfolgt, rückgängig zu machen, wenn die spätere Investition im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters erfolgt.

Beispiel:
So wirkt der Investitionsabzugsbetrag
Sie planen in den nächsten 2 Jahren den Kauf eines Lkw.

Die Investitionskosten ohne Umsatzsteuer liegen
bei € 60.000

Steuerbelastung ohne Investitionsabzugsbetrag
(Steuersatz 35 %)

Steuerbelastung mit Investitionsabzugsbetrag
(Steuersatz 35 %)

Gewinn 2017

€ 95.000.-

€ 95.000.-

Abzüglich
Investitionsabzugsbetrag

€ 0.-

- 24.000 € (40 %
von 60.000.- €)

Gewinn neu

€ 95.000.-

€ 71.000.-

Steuerlast

€ 33.250.-

€ 24.850.-

Gesparte Steuern

€ 0.-

€ 8.400.-
















Weiterführung des Beispiels:
Teilen Sie dem Finanzamt mit, dass Sie keine Investitionsabsicht mehr haben und auch ansonsten keine Investitionen geplant sind, erhalten Sie am 6.10.2020 einen neuen Einkommensteuerbescheid für 2017. Dieser Bescheid weist folgende Nachzahlungen aus:

Nachzahlung gesparte Steuern 2017: 8.400 Euro
Nachzahlungszinsen 2017: 252 Euro
(Zinsbeginn ab 1.4.2019, Zinsende 30.9.2019 = 6 Monate x 0,5% = 3% Zinsen auf 8.400 Euro)

Auch wenn das Unternehmen in den 3 Jahren verkauft wird und nicht investiert wurde, muss man mit einer rückwirkenden Auflösung im Bildungsjahr rechnen.


Bei Fragen zu diesem Thema besprechen Sie diese bitte mit dem Steuerberater Ihres Vertrauens.
 

Ihr Steuerberater Sven Sievers


Alle Steuertipps ab dem Jahr 2002 finden Sie auf http://www.stbsievers.de
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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.
Quelle der Veröffentlichung: Haufe Verlag GmbH & Co. KG in 79111 Freiburg/Deutschland


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