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Steuerberater in Hamburg Schnelsen - Sven Sievers - Steuertipp des Monats Januar 2016 
 

Vieles Interessantes!
Investitionsabzugsbetrag - Mittelbare Schenkung - Pokern und Steuerpflicht

Im heutigen Tipp des Monats geht es um verschiedene Themen aus unterschiedlichen Bereichen.

Investitionsabzugsbetrag:

Dieser Betrag kann unter gewissen Voraussetzungen von Unternehmern für geplante Investitionen innerhalb der nächsten drei Jahre gebildet werden. Bei einer nicht erfolgten Anschaffung muss der Betrag im Bildungsjahr dem Gewinn wieder zu gerechnet werden.

In einem Urteil des Finanzgerichtes (FG) Niedersachsen vom 12.11.14 K 3/13, Revision zugelassen beim Bundesfinanzhof (BFH) X R 16/45, wurde entschieden: wenn innerhalb der drei Jahre eine Betriebsaufgabe erfolgt und nichts investiert wurde, es zur o.g. Rückauflösung kommt.

Der Kläger hätte es gerne dem Veräußerungsgewinn zugerechnet, um eine günstigere Besteuerung zu erlangen, doch dieser Ansicht folgte das Gericht nicht. Man darf gespannt sein wie der BFH entscheiden wird, da in Teilen die Auffassung des Gerichtes schon zu verstehen ist.

Mittelbare Schenkung:

Hier kann man wie bei vielen anderen Dingen etwas verkehrt machen, wenn nicht korrekt gehandelt wurde.
Folgender Sachverhalt: Eltern schenken den Kindern Geld, damit diese sich eine Immobilie zur Vermietung kaufen können und Abschreibung in Anspruch nehmen können. Dieses wurde bisher auch problemlos behandelt.

Mehr Probleme gab es bei der anderen Variante. Eltern kaufen Grundstück und schenken es dann den Kindern. Hier hatte man beim Finanzamt meistens kein Glück bzgl. der Abschreibung gehabt.

Nicht so nach einem Urteil des FG Niedersachsen vom 17.03.15 13 K 156/13. Hier urteilten die Richter, dass die Eltern in einer juristischen Sekunde Eigentümer waren bevor sie zum Schenker wurden.

Damit verbunden ist die sog. Fußstapfen Theorie gem. § 11d Abs. 1 EStDV, wonach die nicht von den Eltern Anspruch genommen Abschreibungsmöglichkeit auf die Kinder übergeht.

Pokern Steuerpflicht:

Der letzte Punkt dürfte alle Freunde des gepflegten Pokers interessieren, die auch bei Turnieren um Geld spielen

In einem Fall hat das FG Köln und der BFH zugunsten des Finanzamtes entschieden. Es betraf einen Piloten, der über 20 Jahre gepokert und gewonnen hatte. Also über einen Zeitraum von fünf Jahren. Die Folge: Einkommen- und Gewerbesteuerpflichtig. Der Pilot berief sich auf Gewinne aus Glücksspielen, ähnlich den Lottogewinnen.
Wichtiger als das Urteil, bei dem sich auf die Jahre und auch die Turnieranzahl berufen wurde, ist die Tatsache, dass es je nach allgemeiner Situation schwer zu entscheiden ist. Denn viele der Pokerspieler sollen noch nicht älter als 25 Jahre sein. Mehr als zehn Turniere während der sechswöchigen WSOP in Las Vegas zu spielen ist nicht schwierig.

Also an alle: aufpassen, beim Steuerberater nachfragen, nicht das ganze Geld ausgeben, sondern etwas für evtl. Steuerzahlungen übrig lassen. Auch wenn es schwer fällt.

 

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers


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