Sven Sievers Steuerberater Hamburg

 

 

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Tipp des Monats August 2012 Sven Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen

Verspätungen mit Folgen!

 
Verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen / Lohnsteueranmeldungen

 

Verspätungen gehören schon fast zum Alltag. Ob die Straßen überfüllt sind, die Bahn nicht rechtzeitig kommt, oder der Flieger nicht rechtzeitig startet. Damit müssen wir leben.

Hier soll es aber um die verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (USt-VA) gehen.

Diese sind von jedem umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer entweder monatlich, oder vierteljährlich abzugeben. Die USt-VA ist u.a. ein Ergebnis der Buchhaltung und wird entweder von dem Steuerpflichtigen selbst, oder von einem Steuerberater an das Finanzamt übermittelt.

Ab dem Jahr 2012 gab es eine Änderung, in Bezug auf die verspätete Abgabe von Voranmeldungen.

Es wurde die Verwaltungsrichtlinie AStBV Nr. 132 Abs 1 (AstBV = Anweisung für das Straf- und Bußgeldverfahren) in der Form geändert, dass jetzt auch die verspätete Abgabe von Voranmeldungen an die Buß- und Strafsachenstelle weitergeleitet werden sollen.

Das bedeutet, es könnte bei Verstoß ein Strafverfahren eingeleitet werden.

Nun kann natürlich spekuliert werden, ob und wie häufig es zu solchen Verfahren kommen wird und ob es vielleicht nicht schlimmer dargestellt wird, als es tatsächlich angewandt wird.

Meine persönliche Meinung ist, dass wenn der Gesetzgeber (gerade im Steuerrecht) Änderungen oder Gesetze beschließt, diese auch von der Verwaltung angewandt werden.

In der Regel sollen wahrscheinlich die Steuerpflichtigen damit getroffen werden, die häufiger verspätet abgeben. Aber in der Verwaltungsrichtlinie steht nichts davon, dass es nicht auch auf Steuerpflichtige angewandt wird, die vielleicht einmal zu spät abgegeben haben.

Diese Richtlinie ist nur bei Steuerverkürzung (Steuerverkürzung bewirkt, dass Steuereinnahmen verkürzt oder Steuervorteile zu Unrecht gewährt oder belassen werden) anzuwenden (nicht bei Guthaben) und in der Verwaltungsrichtlinie steht nichts von Ausnahmen bei einmaliger Verspätung.

So kann es auch die Steuerpflichtigen treffen, die über Jahre oder Jahrzehnte nie aufgefallen sind.

Wir beobachten jedenfalls, dass seit Jahren seitens der Finanzbehörde verstärkt auf Formalvorschriften geschaut wird.

Ebenfalls von der Vorschrift betroffen sind Lohnsteueranmeldungen.

Daher kann der Tipp nur lauten:
 
Um sich unnötigen Ärger zu ersparen sorgen Sie dafür, dass alle Unterlagen pünktlich beim Finanzamt ankommen (wenn die Umsatzsteuervoranmeldungen eigenständig gemacht werden), oder fristgerecht Ihrem Steuerberater vorliegen.

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers

Alle Steuertipps ab dem Jahr 2002 finden Sie auf
http://www.stbsievers.de
Steuerberater Sven Sievers - Glißmannweg 7 - 22457 Hamburg - Telefon 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.
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