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Steuerberater in Hamburg Schnelsen - Sven Sievers - Steuertipp des Monats September 2015 
 

Vorsicht Vermittlung!

Vermittler sind, wie das Wort schon sagt vermitteln tätig zwischen zwei Parteien tätig. Auf der einen Seite der Kunde der etwas kauft oder eine Leistung bezieht und auf der anderen Seite ein Unternehmen, das den Gegenstand verkauf bzw. die Leistung erbringt. Die Vermittler bekommen in der Regel vom Unternehmer eine Provision für die vermittelnde Leistung/Ware. Diese unterliegt der normalen Umsatzsteuer und ist abzuführen, bis hierhin soweit also nichts Außergewöhnliches.

Einige Vermittler gewähren den Kunden eigene prozentuale Rabatte usw., um sich die Kunden zu erhalten. Diese Beträge wurden dann in der Praxis von der erhaltenen Provision abgezogen und dadurch wurde weniger Umsatzsteuer abgeführt.

Die bisher angewandte Praxis, wird jetzt durch ein BMF (Bundesministerium der Finanzen) Schreiben vom 27.02.2015 (IV D 2 – S 7200/07/10003) geändert bzw. ist nicht mehr anwendbar. Der Grund war die Anfrage des Bundesfinanzhof (BFH 27.02.14 – V R 18/11) beim Europäischen Gerichtshof (EuGH 16.01.14 – Rs.C300/12 Ibero Tours) welcher die Regelung als nicht mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sah.

Die Begründung liegt darin, dass es sich bei den Rabatten um keinen umsatzsteuerlichen Vorgang handelt. Das folgende Beispiel dient dazu, es besser zu verdeutlichen:

Beispiel:

Kunde (K) geht zum Reisebüro (V) um eine Reise beim Reiseunternehmen (U) im Wert von 2.380 EUR zu buchen. Die Geschäftsbeziehung kommt zwischen K und U zustande. V erhält eine Provision von U für die Vermittlung von 238 EUR. Weil K ein guter Kunde von V ist, oder als solcher aufgebaut werden soll, zahlt V an K 5% von seiner eigenen Provision (238 x 5% = 11,90).

Lösung alte Regelung: V = Nettoumsatz 200 EUR minus 10 EUR (Netto von 11,90) verbleiben 190 EUR worauf 19% Umsatzsteuer 36,10 entfallen.

Lösung neue Regelung: V = Nettoumsatz 200 mal 19% Umsatzsteuer macht 38 EUR welche abzuführen sind. Die 11,90 spielen hier keine Rolle mehr.

Das Prinzip können Sie auf alle anderen Fälle wie Mobilfunkshops, Autohändler, Einzelhandels-geschäfte usw. anwenden, welche nicht vom leistenden Unternehmer betrieben werden.

Als Betriebsausgaben sind die gewährten Prozente, Beträge usw. nach wie vor abziehbar. Die neue Regelung hat keinen Einfluss darauf.

Der Kunde, sofern selber Unternehmer und zum Vorsteuerabzug berechtigt kann von dem vollen Betrag (und nicht vom reduzierten Betrag) die Vorsteuer absetzen.

Sie sehen es gibt einiges zu beachten, was hier nicht in ganzer Breite dargestellt werden kann daher fragen Sie bei Bedarf bitte Ihren Steuerberater.

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers


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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.
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