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Steuerberater in Hamburg Schnelsen - Sven Sievers - Steuertipp des Monats September 2016 
 

Weniger ist mehr!

Unter diesem Motto könnte man diese Kurzthemen beschreiben.

Umzugskosten:
Normalerweise sind solche Kosten nur abzugsfähig wenn der Arbeitgeber Sie an einen anderen Arbeitsort versetzt oder sich der Arbeitsweg um mindestens eine Stunde verkürzt. Beim letzten Punkt gab es durch das FG Köln (24.2.16 K 3502/13), welches sich in Teilen auf den BFH (2.2.00 X B 80/99) berief, eine Neuerung.

Das meint selbst wenn die Zeitersparnis weniger als eine Stunde beträgt, weil man jetzt öffentliche Verkehrsmittel mehr nutzt z.B. zu Fuß oder Fahrrad, sind Umzugskosten steuerlich absetzbar.

Vermietungsleerstand:
Es ist nichts außergewöhnliches, dass bei einem Mieterwechsel oder einem Wechsel von Vermietung auf Eigennutzung, Renovierungsarbeiten durchgeführt werden.

Das kann durch Handwerker oder durch Eigenarbeit geschehen. Sollte hierbei jedoch länger als fünf Jahre für gebraucht werden, kann das Finanzamt die Einkunftserzielungsabsicht absprechen was zum versagen des Abzugs der Kosten führen kann.

In einem entschiedenen Fall vom FG M-V (6.4.16 3 K 44/14, Revision zugelassen) betraf es eine Wohneigentümergemeinschaft, die mit zivilrechtlichen Problemen zu kämpfen hatte, welche zur Verzögerung führten.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:
Hier wurde entschieden, dass im Falle einer Eheschließung, es keine zeitanteilige Ansetzung des Betrages gibt, da die Voraussetzung für die Splittingtabelle (Eheleute) vorliegt.

Das ist die Ansicht der Finanzverwaltung (BMF 29.10.04, BStBl I 04 S.1042).

Meines Erachtens nach ist nicht nur aus dem o.g. Grund kein Ansatz möglich, sondern weil gerade bei Eheschließungen die meisten Paare schon vorher zusammenwohnen und deswegen ein Ansatz nicht möglich ist.
 
Rentennachzahlungszinsen:
Wer aufgrund von Neuberechnungen der Deutschen Rentenversicherung, aus welchen Gründen auch immer, eine Nachzahlung für mehrere Jahre incl. Zinsen erhält, hat diese ab 2016 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, unter Ansatz des Sparer-Freibetrages zu erklären.

Das entspricht der neuen Auffassung der Finanzverwaltung (BMF 4.7.16 IV C 3 – S 2255/15/10001, DStR 16 S. 1539). Vorher waren diese Einkünfte als sonstige Einkünfte zu erklären. Diese neue Regelung kann für Jahre davor beantragt werden.

Bei Fragen zu diesen, oder anderen Themen wenden Sie sich einfach an Ihrem Steuerberater.


 

Ihr Steuerberater Sven Sievers


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