Sven Sievers Steuerberater Hamburg

 

 

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Tipp des Monats Mai 2011 Sven Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen
 

Doppelt hält besser!

Zweitwohnungssteuer – doppelte Haushaltsführung

Verehrte Leser, dieses Motto kennen viele und wenden es auf verschiedenste Situationen an.

In diesem Tipp soll es um die Zweitwohnungsteuer gehen, welche sich häufig im Zusammenhang mit
doppelter Haushaltsführung ergibt.

Die derzeitige Entwicklung ist so, dass sich der Arbeitsplatz nicht mehr in der näheren Umgebung des
Wohnortes befindet, weswegen es immer häufiger vorkommt, dass neben der familiären Wohnung eine
weitere Wohnung am Arbeitsort unterhalten werden muss.

So kommt es heute häufig vor, dass der familiäre Lebensmittelpunkt sich z.B. in Hamburg befindet, der
Arbeitsplatz aber in Frankfurt ist. Auch ein Arbeitsplatz außerhalb Deutschlands (in Europa) ist aufgrund der
immer schneller werdenden Verbindungen kein Problem mehr.

Sofern sich der Arbeitsplatz in Deutschland befindet, greifen immer mehr Städte und Gemeinden zu der
Möglichkeit Zweitwohnungssteuer zu erheben. Jede Stadt hat dafür ihre eigene Bemessungsgrundlage oder
Erhebungssätze. Die Steuer kann von 40 EUR jährlich an aufwärts betragen.

Die Steuer fällt an, wenn es zwei Wohnsitze gibt. Beim Hauptwohnsitz fällt nichts an, dafür aber beim
Zweitwohnsitz.

Nun trifft die Steuer zur Zeit Studenten oder Arbeitnehmer deren Arbeitsplatz (z.B. München) sich nicht am
Wohnort (z.B.Ismaning) befindet.

Daher haben viele Studenten noch ein „Kinderzimmer“ bei den Eltern und ledige Arbeitnehmer noch eine
eigene Mietwohnung.

Das Argument, dass der Arbeitgeber schnelle Erreichbarkeit der Arbeit verlangt (z.B. Polizisten, Feuerwehr-
leute, usw.), hilft nicht die Steuer zu vermeiden.

Eine Möglichkeit für Ledige die Steuer zu vermeiden, wäre nur noch einen Wohnsitz zu haben. Doch
hierdurch kann es zu Problemen beim steuerlichen Ansatz der Kosten für doppelte Haushaltsführung
kommen, indem die Zweitwohnungssteuer als Ausgabe anzusetzen wäre.

Des Weiteren sollte man sich bei den Gemeinden/Stadtverwaltungen, in deren Bereich man einen zweiten
Wohnsitz anmelden will, vorher informieren ob eine Steuer anfällt und in welcher Höhe diese erhoben wird.
So kann jeder für sich entscheiden ob man bezahlen will, oder ob die Nachbarstadt/ -gemeinde die Steuer
vielleicht noch nicht erhebt und man lieber seinen Wohnsitz dorthin verlegt.

Eine Ausnahme bilden hier verheiratete Personen, welche aufgrund des Urteils vom Bundesverfassungs-
gericht aus 2005 nicht zu Steuer herangezogen werden dürfen. Die Begründung hierfür war unter anderem,
dass Verheiratete/ Familien sich nicht so häufig ummelden wie Ledige.

Für die Zukunft ist meines Erachtens nach damit zu rechnen, dass immer mehr Städte diese Steuer aufgrund knapper Kassen einführen.

Es empfiehlt sich in diesem Fall nicht nur bei Ihrem Steuerberater, sondern auch bei den Städten und
Gemeinden nachzufragen.

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers


 

Alle Steuertipps ab dem Jahr 2002 finden Sie auf http://www.steuerberater-sievers.de
Steuerberater Sven Sievers - Glißmannweg 7 - 22457 Hamburg - Telefon 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.
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