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W. Gräfe Steuerberater Hamburg Tipp des Monats März 2006
Rentenversicherungspflicht für Gesellschafter - Geschäftsführer ?


Bei einem Privatseminar Mitte Februar wurde erstmals dieses Urteil angesprochen. Als dann zwei Wochen später auf einem bundesweiten Seminar des Steuerberaterverbandes dieses Urteil nochmals erwähnt wurde, sorgte es bei den hochkarätigen Dozenten für Verwirrung und unklare Äußerungen.

Worum ging es? Der 12. Senat des Sozialgerichtes hatte entschieden, dass ein Geschäftsführer einer Einmann GmbH mit seinen Einkünften rentenversicherungspflichtig ist.

Bisher galt in allen Familien-GmbHs, deren Gesellschafter meistens auch Geschäftsführer waren, dass Wert darauf gelegt wurde, diese Geschäftsführer von der Sozialversicherung freizustellen. Ansatzpunkt war, dass diese Gesellschafter-Geschäftsführer in Familienunternehmen und kleinen GmbHs unternehmer ähnliche Kompetenzen haben.

Nun gibt es seit Anfang 1999 einen zusätzlichen Passus im Sozialgesetzbuch, der sich mit den Scheinselbständigen befasst. Scheinselbstständig ist, wer nur für einen Auftraggeber tätig ist und in der Regel keine sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigt. Diese Scheinselbständigen werden auch arbeitnehmerähnliche selbständige genannt.

Diese Vorschrift hat das Bundessozialgericht jetzt auch auf den GmbH-Geschäftsführer angewendet und ihn damit quasi zum Scheinselbstständigen gemacht.

Was folgt aus dem Urteil?

  1. Es wird nicht nur für Gesellschafter von GmbHs gelten, sondern auch für andere Gesellschaften mit Haftungsbegrenzung (z.B. Limited)
  2. Der Urteilsfall betraf zwar einen Alleingesellschafter einer Einmann-GmbH, man wird jedoch davon ausgehen müssen, dass von dieser Regelung alle GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer betroffen sind.
  3. Die Bestimmung gilt nur für die Rentenversicherung, die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind nicht betroffen.

Was ist zu tun?

  1. Wer sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigt persönlich, nicht über die GmbH gilt nicht als Scheinselbständiger, damit nicht als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger.
  2. Wenn es dann auch noch gelingt, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit so aufzuteilen, dass aus der GmbH nur maximal 80% der Gesamteinkünfte erzielt werden, die anderen Einkünfte aus einer anderen nichtselbstständigen Tätigkeit, entfällt ebenfalls ein Indiz für die so genannte arbeitnehmer ähnliche Selbstständigkeit.
  3. Wer bereits am 31.12.1998 selbstständig und nicht rentenversicherungspflichtig war, kann bei entsprechender privater Absicherung von der Rentenversicherungspflicht befreit werden.

Was ist kurzfristig zu unternehmen?

Das Urteil datiert vom 24.11.2005, es kann davon ausgegangen werden, dass es in den ersten Februartagen bekannt wurde, jetzt müssen die zuständigen Behörden und Ministerien, die von dieser Rechtsprechung offensichtlich überrascht wurden, aktiv werden.

Ich gehe davon aus, dass dies in den nächsten Wochen erfolgen wird, deshalb werde ich diesen Tipp laufend ergänzen.

Für Sie ist es ein Grund, hier ab und zu einmal hereinzusehen.

Soweit Sie zu dem Kreis meiner Mandanten gehören, können Sie davon ausgehen, dass entsprechende Abwehrmaßnahmen mit Ihnen abgesprochen werden.

Das Steuerrecht bringt schon ausreichend Probleme, jetzt auch noch das Sozialversicherungsrecht!

Ihr Wolfgang Gräfe

 

12. April 2006
Zusatz zum Tipp des Monats März 2006

Rentenversicherungspflicht für Gesellschafter - Geschäftsführer ?


Das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 24.11.2005 hat bei den Betroffenen zum Teil Panik erzeugt. Aus diesem Urteil ging hervor, dass GmbH-Geschäftsführer in der Regel als so genannte arbeitnehmerähnliche Selbstständige (Scheinselbstständige) der Rentenversicherung unterliegen.

Das hätte für viele Unternehmen bedrohliche Liquiditätsschwierigkeiten gebracht.

Jetzt gibt es hier die Entwarnung.

In einer Presse Mitteilung vom April 2006 hat die deutsche Rentenversicherung bekannt gegeben, dass „die Entscheidung des Bundessozialgerichts … nicht dem Sinn und Zweck der Regelung“ entspricht.

Während nach dem Urteil des Bundessozialgerichts ausschlaggebend war, ob der Gesellschafter- Geschäftsführer eigene Mitarbeiter beschäftigt und für mehr als einen Auftraggeber tätig ist, hat die deutsche Renten-versicherung entschieden:

Versicherungsfreiheit besteht in der Rentenversicherung für den Gesellschafter-Geschäftsführer weiterhin, wenn

a) die Gesellschaft (nicht der Gesellschafter) versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt
b) die Gesellschaft (nicht der Gesellschafter) für mehrere Auftraggeber tätig ist

Es sind also in Zukunft nur noch Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbH´s rentenversicherungspflichtig, die allein ohne Mitarbeiter tätig sind und mehr als 80% ihrer Einnahmen von einem Auftraggeber erzielen.

Die deutsche Rentenversicherung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gebeten, hier auch gesetzliche Grundlagen für die Behandlung zu schaffen.

Ihr Wolfgang Gräfe

Steuerberater Wolfgang Gräfe - Glißmannweg 7 - 22457 Hamburg - Telefon 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525




Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.

©opyright 2006 by Steuerberater W. Gräfe, Hamburg