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Tipp des Monats Oktober 2006  W. Gräfe Steuerberater in Hamburg
Kinder als Betriebsausgaben

In Regierungskreisen hat man erkannt, was kluge Leute schon lange wissen: Die Deutschen werden in absehbarer Zeit ein Volk von alten Leuten werden, weil Kinder seit dem Pillenknick aus den 80iger Jahren des letzten Jahrtausends nicht in ausreichender Anzahl geboren wurden.

Aus diesem Grunde versucht man, finanzielle Anreize zu bieten, die jungen Paaren die Entscheidung für ein Kind leichter machen.

Das Gesetz über das Elterngeld, über welches im Tipp des Monats 08/06 berichtet wurde, ist inzwi-schen ratifiziert und in den wesentlichen Punkten so Gesetz geworden, wie ich es dargestellt hatte. Dieses Elterngeld ist ein Punkt, um einen Anreiz für mehr Kinder zu schaffen.

Eine zweite Regelung wurde durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung ab 2006 wirksam. Danach sind abziehbar:

Alle typischen Kinderbetreuungskosten (also keine Beiträge für Sportvereine oder andere Frei-zeiteinrichtungen) wie z. B.
   •die Kosten für Kindergarten, Kinderhort oder Kindertagestätte
   •die Kosten einer Tagesmutter, eines Erziehers oder eines Babysitters

es muß der übliche Nachweis über die Bezahlung der Kosten erbracht werden.

   •eine Rechnung muß vorgelegt werden
   •die Bezahlung über ein Konto des Rechnungsausstellers muß nachgewiesen werden
   (Barzahlung und Quittung sind nicht ausreichend.)
   •Die Rechnung muß auf den Namen der Person, die den Abzug begehrt, ausgestellt sein.

Voraussetzung für die Anspruchnahme ist

   •es handelt sich um ein allein erziehendes, erwerbtätiges Elternteil
   oder
   •beide Elternteile sind erwerbstätig (dabei genügt es, wenn der zweite Ehegatte mit einem Minijob bei seinem
   Unternehmer – Ehegatten beschäftigt ist, eine Be-schäftigung auch nur von kurzer Zeit ist ausreichend)

Voraussetzung für die Abziehbarkeit als Betriebsausgaben ist, dass die oben genannten Personen die folgenden Einkünfte erzielen

   •Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
   •Einkünfte aus Gewerbebetrieb
   •Einkünfte aus Selbstständiger Arbeit

Diese Personengruppen können Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben abziehen.




Liegen bei den o. g. Personengruppen dagegen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vor, so er-folgt neben dem Arbeitnehmerfreibetrag bzw. den nachgewiesenen Werbungskosten zusätzlich der Ansatz der Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten.

Und damit es nun nicht so leicht wird, diesen Steuervorteil auch zu erreichen, gibt es:

   •Eine Beschränkung im Alter der Kinder. Nur für Kinder zwischen dem ersten und dem vierzehnten
   Lebensjahr kann der Abzug erfolgen
   •Eine Beschränkung in der Höhe. Es können nur 2/3 der tatsächlichen Aufwendungen, maximal
   € 4.000,00 gekürzt werden.
 
Ist von einem Elterpaar nur ein Elternteil erwerbstätig, so kommt, abweichend von dem o. g. Gesag-ten, nur ein Ansatz als Sonderausgaben in Frage. Diese Begünstigung gilt nur für Kinder die das dritte Lebensjahr vollendet, das sechste Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben. Die übrigen Vorschrif-ten sowie die Begrenzung in der Höhe gelten auch hier.

Eltern, die diese Regelung für das Jahr 2006 in Anspruch nehmen können, sollten dringend darauf achten, dass die Formvorschriften erfüllt sind. Soweit ein Ansatz als Betriebsausgaben zum Zuge kommt, sollten Sie schon im laufenden Jahr Ihren Steuerberater auf dieses Thema ansprechen
 

Steuerberater Wolfgang Gräfe - Glißmannweg 7 - 22457 Hamburg - Telefon 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525




Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.

©opyright 2006 by Steuerberater W. Gräfe, Hamburg