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Steuerberater in Hamburg Schnelsen - Sven Sievers - Steuertipp des Monats Januar 2018
 

Gestrichene Einbahnstraße!!
Geändertes Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz

Einbahnstraßen kennt jeder der am Straßenverkehr teilnimmt. Sie stehen dafür, dass es immer nur in eine Richtung geht.

Das gleiche Prinzip, nur auf gesetzliche Krankenkassen angewandt, galt bis zum 31.12.2017 für freiwillige
Mitglieder einer solchen Krankenkasse.

Was bedeutet das?! Freiwillige Mitglieder werden nach ihren Einkommen, gleich ob aus Selbständigkeit,
Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen usw. eingeordnet und müssen dementsprechend Beiträge
entrichten. Soweit so gut, nur gab es bis Ende 2017 eine aus meiner Sicht bestehende Ungerechtigkeit.

Beispiel: Der Beitrag eines Mitgliedes wurde für das Jahr auf der Grundlage von 30.000 EUR bemessen,
aufgrund von Vorjahren, Schätzungen usw..

Jetzt konnten sich zwei Szenarien ergeben, wenn das Einkommen höher ausfiel mit z.B. 45.000 EUR wurde
ein Nachtrag von der jeweiligen Krankenkasse erhoben. Bis hierhin ist nichts anzumerken. Wurde jedoch nur
ein Einkommen von 15.000 EUR erzielt gab es keinerlei Erstattungen der Krankenkassen.

Einzige Ausnahme bei den meisten Krankenkassen bestand bei Selbständigen im Gründungsjahr. Aber
lediglich das Gründungsjahr.

Daher kam ich hier auf den Begriff Einbahnstraße, da das Geld immer nur in eine Richtung floss.

Dieses hat sich nun durch das im letzten Jahr beschlossene Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz geändert,
so dass die gesetzlichen Krankenkassen ab dem Beitragsjahr 2018 bei gemindertem Einkommen auch
erstatten müssen und somit die Einbahnstraße gestrichen wurde.

Dadurch wurde mehr Gerechtigkeit hergestellt und auf das Leistungsprinzip anhand des realen Einkommens
abgestellt.

Ungefährdet sollen Krankengeldzahlungen sein, welche ja Wahlleistungen sind. Hier soll es keine
Neuberechnungen geben.

Private Krankenversicherungen sind hiervon nicht betroffen, da diese noch nie nach dem Einkommen ihre
Beiträge erhoben haben, sondern nur anhand der Lebenssituation.

Achten Sie also auf Ihre Beiträge ab diesem Jahr und wenden sich bei Fragen nicht nur an Ihren Steuerberater,
sondern in diesem Fall auch gerne an Ihre Krankenkasse.

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers


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