Steuerberater in Hamburg Schnelsen - Sven Sievers - Steuertipp des Monats Januar 2018
Gestrichene Einbahnstraße!! Geändertes Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz
Einbahnstraßen kennt jeder der am Straßenverkehr teilnimmt. Sie stehen dafür, dass es immer nur in eine Richtung geht.
Das gleiche Prinzip, nur auf gesetzliche Krankenkassen angewandt, galt bis zum 31.12.2017 für freiwillige Mitglieder einer solchen Krankenkasse.
Was bedeutet das?! Freiwillige Mitglieder werden nach ihren Einkommen, gleich ob aus Selbständigkeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen usw. eingeordnet und müssen dementsprechend Beiträge entrichten. Soweit so gut, nur gab es bis Ende 2017 eine aus meiner Sicht bestehende Ungerechtigkeit.
Beispiel: Der Beitrag eines Mitgliedes wurde für das Jahr auf der Grundlage von 30.000 EUR bemessen, aufgrund von Vorjahren, Schätzungen usw..
Jetzt konnten sich zwei Szenarien ergeben, wenn das Einkommen höher ausfiel mit z.B. 45.000 EUR wurde ein Nachtrag von der jeweiligen Krankenkasse erhoben. Bis hierhin ist nichts anzumerken. Wurde jedoch nur ein Einkommen von 15.000 EUR erzielt gab es keinerlei Erstattungen der Krankenkassen.
Einzige Ausnahme bei den meisten Krankenkassen bestand bei Selbständigen im Gründungsjahr. Aber lediglich das Gründungsjahr.
Daher kam ich hier auf den Begriff Einbahnstraße, da das Geld immer nur in eine Richtung floss.
Dieses hat sich nun durch das im letzten Jahr beschlossene Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz geändert, so dass die gesetzlichen Krankenkassen ab dem Beitragsjahr 2018 bei gemindertem Einkommen auch erstatten müssen und somit die Einbahnstraße gestrichen wurde.
Dadurch wurde mehr Gerechtigkeit hergestellt und auf das Leistungsprinzip anhand des realen Einkommens abgestellt.
Ungefährdet sollen Krankengeldzahlungen sein, welche ja Wahlleistungen sind. Hier soll es keine Neuberechnungen geben.
Private Krankenversicherungen sind hiervon nicht betroffen, da diese noch nie nach dem Einkommen ihre Beiträge erhoben haben, sondern nur anhand der Lebenssituation.
Achten Sie also auf Ihre Beiträge ab diesem Jahr und wenden sich bei Fragen nicht nur an Ihren Steuerberater, sondern in diesem Fall auch gerne an Ihre Krankenkasse.
Ihr Steuerberater Sven Sievers
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