Sven Sievers Steuerberater Hamburg

 

 

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Steuerberater in Hamburg Schnelsen - Sven Sievers - Steuertipp des Monats Mai 2018
 

Kurzfristige Veränderung!
Geringfügige und kurzfristige Beschäftigung

Der Sommer ist nun schon in Sicht und damit auch die Ferienzeit, in der Schüler, Studenten oder andere sich in
den Ferien etwas hinzuverdienen wollen.

Dieses geht natürlich über den Weg der geringfügigen Beschäftigung, auch bekannt unter Mini-Job, bei
dem im Monat bis zu 450 EUR steuer- und sozialabgabenfrei verdient werden kann.
Eine vielleicht nicht so weit verbreitete Möglichkeit ist die die kurzfristige Beschäftigung, die sich auch für
Ferien- oder Saisonarbeiter/-innen eignet.

Jedoch gibt es im Gegensatz zur geringfügigen Beschäftigung ein paar andere Voraussetzungen die
einzuhalten sind.

Das wichtigste ist schon der Zeitraum der Tätigkeit, der im Voraus genau festgehalten werden muss.
Innerhalb eines Kalenderjahres darf diese Tätigkeit an nicht mehr als drei Monaten oder 70 Arbeitstagen
ausgeführt werden.
Ab dem Jahr 2019 werden aus 3 Monaten, 2 Monate und aus 70 Arbeitstagen werden 50 Arbeitstage.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann in dem Zeitraum auch mehr als 450 EUR verdient werden,
sofern diese Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Wann es berufsmäßig ist und wann nicht, können Sie der Anlage entnehmen (von der Minijob-Zentrale).
Bei nicht vorhandener Berufsmäßigkeit, oder einem Verdienst unter 450 EUR für den Zeitraum, ist man
dann als kurzfristig Beschäftigte/ter anzusehen.
In diesen Fällen ergeben sich für die Person keine Abgaben und der Arbeitgeber hat neben den
Umlagen 1 bis 3, auch noch eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25% zu entrichten.

Im Gegensatz zum Minijob, bei dem im Monat ein Verdienst von max. 450 EUR möglich ist, kann man bei
einer kurzfristigen Tätigkeit auch den gleichen Betrag auch in zehn Tagen verdienen.

Abgeschafft wurde die anteilige Verdienstgrenze, die sich aus 450 EUR durch 30 Tage mal Anzahl der
Beschäftigungstage ergab, was bei dem o.g. Beispiel 10 Tage und somit 150 EUR wären.
Dieses gibt es nicht mehr, so dass man z.B. 300 EUR problemlos in dem Zeitraum verdienen darf.
Die Entscheidung fällte das Bundessozialgericht (BSG) am 05.12.2017 (Az. B 12 R 10/15 R).

Sie sehen, es kann unter gewissen Bedingungen eine alternative sein und ist bei jeder Beschäftigung
 individuell zu prüfen.

Daher wenden Sie sich bei Fragen nicht nur an Ihren Steuerberater, sondern gerade bei Klärung der
Berufsmäßigkeit auch an die Minijob-Zentrale, da diese die Meldungen vom Arbeitgeber erhält.

Download: Detaillierte Informationen zur Überprüfung
 

 

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers


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