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Steuerberater in Hamburg Schnelsen - Sven Sievers - Steuertipp des Monats November 2016 
 

Probieren erlaubt!
Probearbeit und Urlaubsanspruch nach längerer Krankheit

Es soll nicht um das Probieren von Speisen und Getränke in der bevorstehenden Vorweihnachtszeit gehen, sondern um die Probearbeit und um Urlaubsanspruch. Wie schon in der Vergangenheit, ist es natürlich nicht möglich das Thema im vollen Umfang darzustellen.

Probearbeit:

Viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen diese Situationen aus eigener Erfahrung. Die Suche nach einem neue Mitarbeiter bzw. Arbeitgeber.
Häufig wird in diesen Fällen Probearbeit vorausgesetzt.
Dieses kann unentgeltlich geschehen. Jedoch für welchen Zeitraum?
Folgende Voraussetzungen sind zu beachten.
In der Regel soll die Probezeit maximal einen Tag betragen. Bei längerer Dauer, also ab dem zweiten Tag, ist die Zeit zu vergüten.

Die Auflagen sind hier sehr streng. So liegt ein Arbeitsverhältnis vor, wenn der Arbeitgeber dem Bewerber Anweisungen über bestimmte Arbeitszeiten erteilt, vorschreibt bestimmte Orte aufzusuchen, fordert Dienstkleidung zu tragen oder die Einhaltung von Pausenzeiten voraussetzt.

Es gibt jedoch noch das sog. Einfühlungsverhältnis. Hier wurde in einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Rheinland-Pfalz (24.5.07, 2 Sa 87/07) entschieden, dass bei einem neu eröffneten Bistro auch mehrere Tage anfallen können und es sich dadurch immer noch nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt.

Hingegen gehört nicht dazu: eine dreitägige Arbeit in einem Call-Center dazu (LAG Düsseldorf, 6.7.07, 9 Sa 598/07) oder Backwarenshop in Dienstkleidung (LAG Baden-Württemberg, 25.4.07, 13 Sa 129/05), sowie 2-wöchige Fahrtätigkeit als LKW Fahrer nach vorgegebenen Tourenplänen (LAG Schleswig-Holstein, 17.3.05, 4 Sa 11/05).

Urlaubsanspruch nach längerer Krankheit:

Das ist streitbares Thema, welches egal von welcher Seite aus man es betrachtet, immer für unterschiedliche Einschätzung sorgen wird.

So entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 22.11.11 (C-214/10), dass Urlaub erst fünfzehn (15) Monate nach dem Jahresende des betroffenen Urlaubes verjährt.

Das bedeutet z.B. ein Arbeitnehmer ist ab Mai 2015 erkrankt und hat bis dahin noch keinen seiner 30 Tage Urlaub genommen. Kehrt der Mitarbeiter bis zum 31.03.2017 zur Arbeit zurück, so behält er seinen Urlaubsanspruch aus 2015. Wenn der Arbeitnehmer aber erst ab dem 01.04.2017 zur Arbeit erscheint, entfällt der 2015er Urlaubsanspruch.

Wie Sie sehen, ist es für beide Seiten nicht immer einfach. Deshalb wenden Sie sich bei Fragen oder Unklarheiten an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.


 

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