Steuerberater in Hamburg Schnelsen - Sven Sievers - Steuertipp des Monats März 2019
Steuernachzahlung - die späte Erkenntnis
Nicht nur Unternehmen, sondern auch Privatpersonen können von einer Aufforderung für eine Steuernachzahlung vom Finanzamt betroffen sein. Unternehmer müssen zudem noch damit rechnen, dass ihre Einkommensteuervorauszahlungen nach oben korrigiert werden, noch Umsatzsteuer nachzuzahlen ist und die Quartalsvorauszahlung für das laufende Kalenderjahr erhöht werden.
Worin liegen die Ursachen? Dafür kann es mehrere Gründe geben:
- Pauschalen wurden eventuell nicht berücksichtigt
- Sonderausgaben wurden nicht anerkannt
- es wurden nicht alle Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben
Das sind nur einige Ursachen, die eine Zahlungsaufforderung rechtfertigen könnten. Ist ein Einspruch sinnvoll?
Grundsätzlich kann jeder Steuerzahler gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen. Es muss vorab gesagt werden: Selbst ein Einspruch schützt nicht vor der Nachzahlung. Das angegebene Zahlungsdatum muss trotzdem
eingehalten werden. Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Sinnvoll ist ein Einspruch vor allem dann, wenn, wie bereits erwähnt, Sonderausgaben, Werbungskosten oder Pauschalen vom Sachbearbeiter nicht anerkannt wurden. Nach Erhalt des Steuerbescheids haben Steuerzahler einen Monat Zeit, ihren Widerspruch einzulegen. Zunächst einmal genügt ein formloses Schreiben, das dem Finanzamt auch ohne Nennung von Gründen anzeigt, dass von einem Einspruch Gebrauch gemacht wird. Man kann diesen Einspruch zurückziehen, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen.
Nachdem das Finanzamt den Einspruch erhalten hat, wird die Steuererklärung erneut geprüft. Der Einspruch muss jedoch zulässig sein. Einsprüche, die in der Sache unbegründet sind, können abgelehnt werden.
Folgende Entscheidungen kann dann der Sachbearbeiter treffen:
- Abhilfe: Begründung des Antragstellers wird akzeptiert
- Teilabhilfe: Begründung wird nur in Teilen akzeptiert
- Einspruchsentscheidung: Einspruch wurde abgelehnt
Was kann man tun, wenn die Zahlungsaufforderung zulässig ist?
- das Finanzamt darüber in Kenntnis setzen, dass finanzielle Lage bedrohlich ist
- Antrag auf Steuererleichterung
- dem Finanzamt Lösungen anbieten (Ratenzahlung offener Beträge)
- Unternehmer sollten Geschäftszahlen monatlich zur Vorlage festhalten
- die Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung beantragen
Diese Mittel sind jedoch keine Garantie für eine positive Entscheidung. Häufig hilft ein persönliches Erscheinen beim Finanzamt, wenn der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen werden kann. Wer absolut nicht in der Lage ist, seine Steuerschuld zu begleichen, sollte beim Sachbearbeiter vorstellig werden. Dieser hat nämlich die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung, Erlass oder Vollstreckungs- aufschub zu genehmigen.
Mit einem Antrag auf Stundung zeigen Steuerzahler an, dass sie auf bestimmte Zeit nicht zahlungsfähig sind. Bedingung ist, dass der aktuelle Vermögensstand offen gelegt wird. Zudem dürfen leichtsinnige finanzielle Entscheidungen aus der Vergangenheit nicht vorliegen (beispielsweise zu hohe Rabatte, Geldentnahme zum Selbstzweck). Ein Antrag auf Stundung hat jedoch zur Folge, dass pro Monat 0,5 Prozent Zinsen fällig werden.
In den seltensten Fällen ist auch ein Steuererlass möglich. Erlasswürdig ist ein Schuldner, wenn er seinen Lebens- unterhalt nicht mehr finanzieren kann, er seine wirtschaftliche Schieflage aber nicht selbst herbeigeführt hat.
Bei Fragen besprechen Sie diese mit dem Steuerberater Ihres Vertrauens.
Ihr Steuerberater Sven Sievers
Alle Steuertipps ab dem Jahr 2002 finden Sie auf http://www.stbsievers.de Steuerberater Sven Sievers - Glißmannweg 7 - 22457 Hamburg - Telefon 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können. ©opyright 2019 by Steuerberater S. Sievers, Hamburg
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