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Steuerberater in Hamburg Schnelsen - Sven Sievers - Steuertipp des Monats März 2019

Steuernachzahlung - die späte Erkenntnis

Nicht nur Unternehmen, sondern auch Privatpersonen können von einer Aufforderung für eine Steuernachzahlung vom Finanzamt betroffen sein. Unternehmer müssen zudem noch damit rechnen, dass ihre Einkommensteuervorauszahlungen nach oben korrigiert werden, noch Umsatzsteuer nachzuzahlen ist und die Quartalsvorauszahlung für das laufende Kalenderjahr erhöht werden.

Worin liegen die Ursachen? Dafür kann es mehrere Gründe geben:

  • Pauschalen wurden eventuell nicht berücksichtigt
  • Sonderausgaben wurden nicht anerkannt
  • es wurden nicht alle Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben

Das sind nur einige Ursachen, die eine Zahlungsaufforderung rechtfertigen könnten. Ist ein Einspruch sinnvoll?

Grundsätzlich kann jeder Steuerzahler gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen. Es muss vorab gesagt
werden: Selbst ein Einspruch schützt nicht vor der Nachzahlung. Das angegebene Zahlungsdatum muss trotzdem

eingehalten werden. Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Sinnvoll ist ein Einspruch vor allem dann, wenn, wie bereits erwähnt, Sonderausgaben, Werbungskosten oder
Pauschalen vom Sachbearbeiter nicht anerkannt wurden. Nach Erhalt des Steuerbescheids haben Steuerzahler
einen Monat Zeit, ihren Widerspruch einzulegen. Zunächst einmal genügt ein formloses Schreiben, das dem
Finanzamt auch ohne Nennung von Gründen anzeigt, dass von einem Einspruch Gebrauch gemacht wird.
Man kann diesen Einspruch zurückziehen, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen.

Nachdem das Finanzamt den Einspruch erhalten hat, wird die Steuererklärung erneut geprüft. Der Einspruch
muss jedoch zulässig sein. Einsprüche, die in der Sache unbegründet sind, können abgelehnt werden.

Folgende Entscheidungen kann dann der Sachbearbeiter treffen:

  • Abhilfe: Begründung des Antragstellers wird akzeptiert
  • Teilabhilfe: Begründung wird nur in Teilen akzeptiert
  • Einspruchsentscheidung: Einspruch wurde abgelehnt

Was kann man tun, wenn die Zahlungsaufforderung zulässig ist?

  • das Finanzamt darüber in Kenntnis setzen, dass finanzielle Lage bedrohlich ist
  • Antrag auf Steuererleichterung
  • dem Finanzamt Lösungen anbieten (Ratenzahlung offener Beträge)
  • Unternehmer sollten Geschäftszahlen monatlich zur Vorlage festhalten
  • die Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung beantragen

Diese Mittel sind jedoch keine Garantie für eine positive Entscheidung.
Häufig hilft ein persönliches Erscheinen beim Finanzamt, wenn der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen
werden kann. Wer absolut nicht in der Lage ist, seine Steuerschuld zu begleichen, sollte beim Sachbearbeiter
vorstellig werden. Dieser hat nämlich die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung, Erlass oder Vollstreckungs-
aufschub zu genehmigen.

Mit einem Antrag auf Stundung zeigen Steuerzahler an, dass sie auf bestimmte Zeit nicht zahlungsfähig sind.
Bedingung ist, dass der aktuelle Vermögensstand offen gelegt wird. Zudem dürfen leichtsinnige finanzielle
Entscheidungen aus der Vergangenheit nicht vorliegen (beispielsweise zu hohe Rabatte, Geldentnahme zum
Selbstzweck). Ein Antrag auf Stundung hat jedoch zur Folge, dass pro Monat 0,5 Prozent Zinsen fällig werden.

In den seltensten Fällen ist auch ein Steuererlass möglich. Erlasswürdig ist ein Schuldner, wenn er seinen Lebens-
unterhalt nicht mehr finanzieren kann, er seine wirtschaftliche Schieflage aber nicht selbst herbeigeführt hat.
 

Bei Fragen besprechen Sie diese mit dem Steuerberater Ihres Vertrauens.

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers


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