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Steuerberater in Hamburg Schnelsen - Sven Sievers - Steuertipp des Monats Juni 2018
 

Belastung zumutbar?!
Außergewöhnliche Belastungen / Höhe der Absetzbarkeit.

Auch ein häufiges Thema in der Steuerrechtsprechung sind die außergewöhnlichen Belastungen und die Höhe
der Absetzbarkeit.

Denn neben dem steuerlichen Existenzminimum, ist auch das von Verfassung wegen her im Sozialhilferecht
niedergelegte Leistungsniveau zu beachten, wodurch nicht unbedingt alle Kosten abdeckt werden.

Dieses war unter anderem Bestandteil einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 21.02.2018
(Az. VI R 11/16).

Es ging u.a. um als Krankheitskosten geltend gemachte Aufwendungen für Reiki-Behandlungen und um
Beerdigungskosten.
Die verstorbene Ehefrau hatte vor ihrem Tode sich in Behandlung einer Anbieterin begeben, die nicht zur
Ausübung in der Heilkunde zugelassen war.

Des Weiteren verfügte die Ehefrau über ein Guthaben bei Bau- und Sparkassen in Höhe von 20.000 EUR.

Grundsätzlich spricht nichts gegen die Art der Behandlung, auch bei evtl. fehlender Eignung zur Heilung bei
Krankheiten mit noch geringen Lebenserwartungen, wenn die „normale“ Behandlungen nicht mehr ansprechen.

Dieses wurde vom BFH so entschieden. Ebenso wie die Richtigkeit der Nichtabsetzbarkeit, da es an einer
Verordnung durch einen Arzt oder Heilpraktiker fehlte. Da macht es keinen Unterschied ob o.g. Situation vorliegt
oder eine nicht lebensbedrohlichen Situation.

Anscheinend war es nicht das Problem, dass die behandelnde Reiki-Anbieterin keine Zulassung dafür hatte. Auch hier wurde schon meines Wissens anders entschieden.

Genauso wurde die Absetzbarkeit der Beerdigungskosten in Höhe von 6.000 EUR als nicht richtig bestätigt, da
dem Gesetz nach, § 33 Einkommensteuergesetz (EStG), das Vermögen gegen die Kosten gerechnet werden
muss gleich ob es um Barvermögen oder Sachvermögen geht.

Ein weiterer häufiger Streitpunkt ist die zumutbare Belastung im Steuerrecht, die in der Vergangenheit schon
mehrfach geändert wurde.
Hier war wohl die Absicht bestimmte Kosten besser absetzen zu können, z.B. Privat Rechnungen, Zuzahlungen
Kur, Krankenhaus, Medikamente und Rezepte, frühere Praxisgebühren, Taxifahrtkosten, sowie präventive
Krankengymnastik.

Dieses wurde auch verneint da es nach der BFH Meinung sich bei den o.g. Kosten nicht um solche handelt, die
durch das sozialhilferechtliche Versorgungsniveau abgedeckt sind. Denn dazu zählt keine zuzahlungsfreie
Krankenversorgung.

Sie sehen es gibt leider immer etwas Neues oder Bestätigendes was nicht immer erfreulich ist. Daher zur Sicherheit immer bei Ihrem Steuerberater nachfragen.

 

 

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers


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