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Steuerberater in Hamburg Schnelsen - Sven Sievers - Steuertipp des Monats Februar 2021

Überbrückungshilfe III im Jahr 2021
Aktuell: Die Überbrückungshilfe III wird vereinfacht

Sehr geehrte Mandantinnen, sehr geehrte Mandanten,

das Bundesfinanzministerium hat Hinweise zur „Überbrückungshilfe III“ veröffentlicht, die Sie hier finden auf unserem Tipp des Monats zum Download finden.

Es ist noch nicht bekannt, von welchem Zeitpunkt an Anträge im Rahmen der Überbrückungshilfe III gestellt werden können.

Hervorzuheben ist hierbei unter anderem, dass bei Zuschüssen bis zu einer Million Euro keine Verluste (ungedeckte Fixkosten) nachgewiesen werden müssen; es besteht ein Wahlrecht hinsichtlich der beihilferechtlichen Regelung. Wird die „Kleinbeihilfen-Regelung“ gewählt, sind Förderungen bis zur o.g. Grenze möglich. Bei einem Zuschuss zwischen einer und vier Millionen, sind weiterhin ungedeckte Fixkosten nachzuweisen.

Auch sind besondere Möglichkeiten für z.B. den Einzelhandel enthalten, wie die Berücksichtigung der Abschreibung von Warenbeständen. Allerdings gilt hier die Voraussetzung, dass das Unternehmen im Jahr 2019 einen Gewinn und im Jahr 2020 einen Verlust erzielt hat.

Zu Umsatzsteuersondervorauszahlungen bestätigte die Finanzbehörde auf Nachfrage heute, dass für von der Corona Pandemie wirtschaftlich besonders betroffene Unternehmen auf Antrag die Umsatzsteuersondervorauszahlungen für das Jahr 2021 auf null herabgesetzt werden können. Einzelheiten hierzu werden in Kürze vom BMF veröffentlicht.

Wir werden Sie wie gewohnt unverzüglich informieren.


Den vollständigen Beitrag können Sie hier im Format .pdf herunterladen.  alogo


 

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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht, oder anderer Gesetzgebung die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.
 

 


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